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Durchgestrichene Preise als zulässige Werbemaßnahme?

Als Unternehmer ist die Versuchung groß, die eigenen Produkte und das gesamte Produktsortiment günstiger als die der Konkurrenz darzustellen. Die mannigfaltigen Gestaltungsmöglichkeiten bieten viel Raum für kreative Werbemaßnahmen, um die (potentiellen) Käufer für sich zu gewinnen.

Besonders wirkungsvoll ist in diesem Zusammenhang, den eigenen Preis einem höheren Preis gegenüberzustellen. Um der Abmahnung eines Wettbewerbers entgegenzuwirken, sollte die Preisangabe jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um dem Vorwurf einer „irreführenden Werbung“ entgegenzuwirken.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Werbemaßnahme dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben zum Anlass des Verkaufs enthält. Doch was bedeutet das für den Verkäufer, der entsprechende Werbemaßnahmen in seinem Onlineshop mittels durchgestrichener Preise verwenden möchte?

Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt, so muss sich grundsätzlich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Von dieser Maßgabe geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr für den Onlinehandel jedoch deutlich hervorgehoben, dass der durchgestrichene Preis nicht näher bezeichnet werden muss, wenn es sich aus der Sicht des Kunden bei dem durchgestrichenen Preis um den früheren geforderten Preis handelt (BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 182/14).

Für den Kunden ist damit erkennbar, dass der Anbieter des Produktes lediglich seinen alten Preis für ungültig erklären möchte. Schließlich kennt jeder Kunde entsprechende Werbemaßnahmen von den alltäglichen Einkäufen in Supermärkten, wo Preisetiketten durchgestrichen werden und niedrigen Angebotspreisen gegenübergestellt werden. Im Onlinehandel kann letztlich kein anderer Maßstab angewendet werden, weshalb aus der Sicht eines „durchschnittlich informierten und verständigen“ Kunden keine irreführende Werbung vorliegt.

Vorsichtig muss man jedoch immer dann sein, wenn man mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) wirbt. Wird der beabsichtigte Preis dem der unverbindlichen Preisempfehlung gegenübergestellt, dann muss es sich tatsächlich um eine UVP des Herstellers oder des Lieferanten handeln. Denn der Zusatz „UVP“ erweckt den Anschein einer Empfehlung eines Dritten mit der Konsequenz, dass dieser Preis als Richtpreis empfohlen wird.

Handelt es sich bei der verwendeten UVP jedoch nicht um eine Empfehlung des Herstellers oder des Lieferanten, sondern der Preis der UVP stellt lediglich eine eigene Werbemaßnahme und eine eigene Einschätzung des Werbenden dar, kann eine irreführende Werbung vorliegen. So hat dies auch jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt gesehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2016 – 6 U 94/14).

Als Online-Händler sollte man bei entsprechenden Werbemaßnahmen hinsichtlich des Kaufpreises also möglichst transparent handeln, um einer irreführenden Werbung entgegenzuwirken. Das bedeutet, dass zwar mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) geworben werden darf. Dies jedoch nur dann, wenn es sich tatsächlich um eine Preisempfehlung des Herstellers handelt.