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Sozialversicherungspflicht für Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer, auch wenn er Kopf und Seele des Unternehmens ist

Ob ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt vor allem davon ab, wie viele Gesellschaftsanteile er innehat und wie hoch sein Einfluss auf die Gesellschaft ist. Allein die Tatsache, dass jemand Geschäftsführer ist, schließt eine Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass keine selbständige Tätigkeit sondern eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sind, dass der Betroffene die Tätigkeit nach Weisung ausführt und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingebunden ist.

Klar ist die Rechtslage, wenn der Geschäftsführer über mehr als 50 % des Stammkapitals an der GmbH verfügt. In diesem Fall ist der Geschäftsführer regelmäßig als selbstständiger anzusehen.

Bei einer geringeren Kapitalbeteiligung kommt es darauf an, ob der Gesellschaftergeschäftsführer z.B. eine sogenannte Sperrminorität besitzt und insoweit ihn belastende Entscheidungen verhindern kann. Dann kann die Gesellschafterversammlung nicht gegen seinen Willen, Anweisungen und Entscheidungen über Art, Zeit und Umfang der Tätigkeit des Geschäftsführers treffen.

Der Fremdgeschäftsführer unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Bislang galt allerdings, dass ein minderheitsbeteiligter Geschäftsführer ohne die Sperrminorität oder ein Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft nicht sozialversicherungspflichtig ist, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Willen geführt haben. Dieses war z.B. der Fall, wenn ein Geschäftsführer aufgrund seiner Kenntnisse der einzige war, der das Unternehmen letztlich führen kann und er „Kopf und Seele“ des Unternehmens war.

Von dieser Rechtsprechung hat sich das Bundessozialgericht nunmehr distanziert. In drei Entscheidungen vom 11.11.2015 ging es um die Sozialversicherungsfreiheit von minderheitsbeteiligten Gesellschaftern. Das Bundessozialgericht hat in diesen Entscheidungen festgestellt, dass es nicht ausreicht, dass den betroffenen Geschäftsführern freie Hand gelassen wird, um sie als sozialversicherungsfrei einzustufen. Das Bundessozialgericht stellt in diesen Entscheidungen bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht mehr auf die faktische Betrachtungsweise ab, sondern allein auf die rechtlichen Einflussmöglichkeiten. In einem der drei Fälle hatte sich der Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft ein Vetorecht bei grundsätzlichen Entscheidungen, die Geschäfte der GmbH betrafen, einräumen lassen und ein weitgehendes Vetorecht hinsichtlich weiterer Geschäftsführerbestellungen vereinbart. Das Gericht war der Auffassung, dass im Falle eines Streites zwischen den Gesellschaftern die Mehrheitsgesellschafter ein im Anstellungsvertrag vereinbartes Vetorecht z.B. außerordentlich kündigen könnten. Dann wäre die Einflussmöglichkeit des Geschäftsführers und Minderheitengesellschafters verloren (BSG, Urteil vom 11.11.2015, Az. B 12 KR 10/14 R).

Im Ergebnis war der Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer daher laut Bundessozialgericht abhängig Gesellschafter und sozialversicherungspflichtig.

Viele der bisher verwandten rechtlichen Konstruktionen reichen daher nicht mehr aus, um die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern auszuschließen. Es drohen dann massive Beitragsnachforderungen. Die Ansprüche auf Sozialversicherungsabgaben verjähren erst 4 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres in dem sie entstanden sind. Bei vorsätzlichem Vorenthalten verlängert sich die Verjährungsfrist sogar auf 30 Jahre. Geschäftsführer mit Minderheitenbeteiligung, für die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, sollten daher unbedingt ihre Verträge prüfen lassen. Letztlich kommt es bei der Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt auf eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls an. Gegebenenfalls lohnt sich ein Antrag auf Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung zur rechtssicheren Klärung des Status.