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Abzocke bei eBay – der BGH hilft

Ein Verkäufer, der bei eBay durch eigene Gebote den Preis eines Artikels nach oben treibt („Shill-Bidding“), muss Schadenersatz bezahlen. Auch zu so genannten Abbruchjägern urteilte der BGH am 24. August 2016. „Abbruchjäger“ schlagen Profit daraus, dass Verkäufer eine eBay-Auktion nur im Ausnahmefall beenden dürfen.

eBay-Verkäufer, die entgegen den Regeln der Auktionsplattform um die eigene Ware mitbieten und damit den Preis in die Höhe treiben, können auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Bundesgerichtshof sprach in einem Urteil vom 24.08.2016 (VII ZR 100/15) einem Mitbieter nach einer auf diese Weise manipulierten Auktion 16.500 Euro Schadenersatz zu. Gerichte hatten in ähnlichen Fällen bereits mehrfach zugunsten der „unterlegenen“ Bieter entschieden.

Im aktuellen Fall hatte der Kläger 1,50 Euro für einen gebrauchten VW Golf geboten. Neben ihm gab es keine weiteren identifizierbaren Mitbieter. Dann bot der Verkäufer von einem anderen Benutzerkonto selbst mit, wodurch sich das Gebot des Klägers über eine automatische eBay-Funktion bis zu einem Kaufpreis von 17.000 Euro steigerte. Der BGH erklärte alle Eigengebote des Anbieters für unzulässig – und damit die 1,50 Euro zum höchsten gültigen Gebot. Weil das Auto im Wert von 16.500 Euro inzwischen anderweitig verkauft war, steht dem Bieter in dieser Höhe Schadenersatz zu.

In einem anderen Fall (VII ZR 182/15) wies der BGH ebenfalls am 24.08.2016 die Klage eines so genannten Abbruchjägers ab – allerdings aus formalen Gründen. „Abbruchjäger” geben in zahlreichen Auktionen niedrige Gebote auf Artikel mit minimalen Einstiegsgeboten ab. Falls der Verkäufer die Auktion dann vorzeitig abbricht, verlangen „Abbruchjäger” den Artikel zu dem von ihnen abgegebenen, niedrigen Gebot. Häufiger geht es diesen Bietern allerdings allein um Schadensersatz. Diesen können sie verlangen, sobald der Verkäufer den Artikel nicht mehr herausgeben kann, weil er ihn anderweitig verkauft hat. Die Abbruchjäger melden sich daher oft erst Monate nach der Auktion, wenn sie sicher gehen können, dass der Artikel beim Verkäufer nicht mehr vorhanden ist.

eBay stellt in seinen Geschäftsbedingungen klar: Bricht der Verkäufer die Auktion vor dem regulären Auktionsende ab, dann kommt zwischen dem Verkäufer und dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden ein Vertrag zustande. Dass der Wert des Artikels und der gebotene Kaufpreis weit auseinander liegen, ist kein Hindernis für einen Schadensersatz.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verfügte der Abbruchjäger über zahlreiche Nutzerkonten. Mindestens eines der Nutzerkonten ließ der Abbruchjäger über die Firma seines Vaters laufen. 2012 bot er damit einen Euro auf ein Motorrad. Ein halbes Jahr nachdem der Verkäufer die Auktion abgebrochen hatte, ließ der Abbruchjäger über die Firma seines Vaters Schadenersatz in Höhe von 4.900 Euro für den nicht zustande gekommenen Kauf einfordern. Das Unternehmen klagte auf Zahlung durch alle Instanzen – laut BGH war sie (die Firma) aber gar nicht zur Prozessführung befugt gewesen, da sie die Forderung unentgeltlich an den Sohn abgetreten hatte.

Der Bundesgerichtshof musste daher auf die Frage des Rechtsmissbrauchs bei Abbruchjägern nicht eingehen, stellte aber gleichwohl fest, dass er angesichts “der Häufung aussagekräftiger Indizien” einen Rechtsfehler in der Bewertung des Landgerichts Görlitz nicht erkenne. Dieses hatte es für rechtsmissbräuchlich gehalten, dass der Abbruchjäger keine ernsthaften Beträge auf das Motorrad geboten und sechs Monate mit der Durchsetzung seiner Forderungen gewartet hatte.