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Eigentumswohnung: Kostenersatz für „versehentlich“ reparierte fremde Fenster?

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung teilweise geändert und am 14.06.2019 (V ZR 254/17) folgende bemerkenswerte Entscheidung verkündet. Der Sachverhalt spielt in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dort regeln das Wohnungseigentumsgesetz und die jeweilige Gemeinschaftsordnung das rechtliche und insbesondere finanzielle Miteinander der Miteigentümer.

In einer solchen Eigentümergemeinschaft hatte ein Miteigentümer die Fenster seiner Wohnung, die einfach verglast waren, durch moderne Kunststofffenster mit Isolierverglasung ersetzen lassen. Die Kosten dafür hat er verauslagt und von der Gemeinschaft zurückverlangt. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass die Fenster ja der Gemeinschaft gehören, was in der Sache völlig zutreffend war. Bisher hatte der Bundesgerichtshof auch unter bestimmten Umständen derartigen Forderungen zugesprochen, weil die Gemeinschaft nunmehr alte abgängige Fenster gegen neue hochwertige Fenster ersetzt bekommen hatte.

Daran hält der Bundesgerichtshof aber nicht mehr fest. Denkbar gewesen wären Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 1 BGB) oder aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Beide Vorschriften seien aber nicht anwendbar. Denn diese Bestimmungen schließe § 21 Abs. 4 WEG aus, der ihnen als speziellere Norm vorgehe. Der Vorrang gilt nach dem BGH selbst dann, wenn die durchgeführte Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. Seine bisher anderslautende Rechtsprechung gebe er auf.

Als Argument führt der BGH an, dass es der Gemeinschaft zusteht, selbst zu entscheiden was sie erledigt und von wem sie es erledigen lässt.
Auch dass der Eigentümer sich hier geirrt hatte und dachte, er müsse die Leistung bezahlen, weil es die Fenster seiner Wohnung waren, hilft ihm nicht. Das Interesse der Gemeinschaft an der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen überwiege sein Ersatzinteresse.