Wandscher und Partner Navigation

Gesamtschuldnerausgleich und Zugewinn

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zuordnung gesamtschuldnerischer Darlehensverpflichtungen

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die bislang ungeklärte Frage beantwortet, wie bereits vor der Eheschließung gemeinsam aufgenommene Darlehen, die dem Erwerb eines Familienheims durch einen der Ehegatten dienen, dem Anfangsvermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs zuzuordnen sind (Beschluss vom 06.11.2019 – XII ZB 311/18).

Die Beteiligten lebten schon vor der Eheschließung zusammen. Noch vor der Hochzeit erwarb die Ehefrau als Alleineigentümerin ein Hausgrundstück, das in der Folge als Familienheim diente. Der Kaufpreis wurde über mehrere Darlehen finanziert, für die beide Ehegatten zunächst gemeinsam, als sogenannte Gesamtschuldner, hafteten. In den Folgejahren wurden die Darlehen von der Ehefrau nach und nach allein übernommen. Der Ehemann machte nun einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelgüterstand. Mit dem Zugewinnausgleich will der Gesetzgeber erreichen, dass beide Ehegatten wertmäßig je zur Hälfte an dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen beteiligt werden. Entscheidend für die Beurteilung der Vermögensentwicklung sind die Stichtage: Das Anfangsvermögen wird zum Tag der Heirat betrachtet. Bezüglich des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages der Stichtag. Ob eine Ausgleichsforderung des einen gegen den anderen Ehegatten besteht, entscheidet sich durch den Vergleich der von den Ehegatten in diesem Zeitraum erzielten Zugewinne. Ein Zugewinn ist dann erzielt, wenn der Betrag des Endvermögens den Betrag des Anfangsvermögens übersteigt. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, schuldet dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleich (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Die vermögensrechtliche Zuordnung gemeinsamer Verbindlichkeiten zum Endvermögen war höchstrichterlich bereits geklärt: Soweit gemeinsame Verbindlichkeiten zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils noch die bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten ist als Aktivposten anzusetzen.
Gleiches soll nun nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für das Anfangsvermögen gelten: Bei Alleineigentum eines Ehegatten ist in dessen Vermögen jeweils der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensverbindlichkeit als Passivposten einzustellen. Eine von der Eigentümerstellung abweichende vermögensrechtliche Zuordnung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Innenverhältnis ist nicht geboten. Die Beteiligung des Nicht-Eigentümer-Ehegatten an den Darlehensverbindlichkeiten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein Beitrag zum Familienunterhalt. Zwar wird hinsichtlich des Tilgungsanteils zudem Vermögen gebildet, dies ändert jedoch nichts an dem Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Solche ehebezogenen Zuwendungen unterliegen nur dem Zugewinnausgleich und keinem gesonderten Gesamtschuldnerausgleich. Den Alleineigentümer des Grundstücks trifft im Innenverhältnis die alleinige Haftung für die noch offenen Darlehensschulden.

Da das Anfangsvermögen des Eigentümers bei voller Berücksichtigung der Darlehensvaluta niedriger ausfällt, führt dies im Ergebnis zu einem höheren Zugewinn und damit auch zu einem höheren Anspruch des Nichteigentümers. So werden die von dem Nichteigentümer geleisteten Zahlungen auf die Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen des Zugewinns zu einem gerechten Ausgleich gebracht.