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Stärkung der Rechte der in Teilzeit tätigen

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte der Teilzeitbeschäftigten gestärkt. Das Bundesarbeitsgericht ging lange Zeit davon aus, dass Teilzeitbeschäftigte nicht diskriminiert werden, wenn sie erst bei Überschreitung der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge für Überstunden bekommen.

Dies bedeutete letztlich, dass Teilzeitbeschäftigte selten einen Überstundenzuschlag erhalten haben, da sie mit ihren Überstunden über die für Vollzeitkräfte geltende Wochenstundenzahl hinaus kommen mussten. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 19.12.2018 festgestellt, dass eine tarifliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, gegen § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz verstößt. Das Bundesarbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass hinter den Mehrarbeitszuschlägen das Ziel steckt, den individuellen Freizeitbereich zu schützen und Arbeitnehmer zu belohnen, die Ihre Freizeit opfern. Dieser Zweck kann nur dann erreicht werden, wenn jegliche Mehrarbeit, unabhängig davon, ob sie in Teilzeit oder Vollzeit erbracht wird, den Zuschlag auslöst.

Wie in dem zu entscheidenden Fall, in dem auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung gefunden hat, dürften zukünftig verschiedene Tarifverträge auf dem Prüfstand stehen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Änderung seiner Rechtsprechung eine wichtige Stärkung der in Teilzeit tätigen vorgenommen.

Sämtliche Teilzeitbeschäftigten sollten daher prüfen, inwieweit ihnen ein Anspruch auf Überstundenzuschlag zusteht. Hierbei sind Ausschlussfristen zu beachten.