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Sturmschaden

Welcher Versicherer zahlt, wenn umgekippte Bäume Schäden verursachen?

Das Sturmtief Sabine hat auch in Oldenburg Spuren hinterlassen.

Die teuersten Sturmschäden entstehen an Gebäuden. Zum Beispiel knickt auf dem eigenen Grundstück ein Baum in der Nähe des Wohnhauses um und fällt auf dieses. Dann ist bei einem Sturm, also ab Windstärke 8, grundsätzlich der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers für den Schaden eintrittspflichtig. Der Versicherer wird bei der Beurteilung, ob ein Sturm vorlag, Beobachtungen des Deutschen Wetterdienstes berücksichtigen. In einigen Verträgen ist auch vorgesehen, dass eine Windstärke 8 unterstellt wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat.

Wenn jedoch ein Sturm einen Baum vom eigenen Grundstück auf das Haus des Nachbarn weht, kommt es darauf an, ob bereits Anzeichen für Krankheit oder fehlende Standfestigkeit des Baumes sichtbar waren. Dann muss der Baumeigentümer – bzw. sein Haftpflichtversicherer- für den Schaden am Haus des Nachbarn aufkommen. War keine Vorschädigung des Baumes sichtbar, zahlt der Wohngebäudeversicherer des Nachbarn.

Bei Sturm sind neben Gebäuden auch Fahrzeuge gefährdet. Wenn ein Baum auf ein draußen geparktes Fahrzeug weht, zahlt bei Sturm, also ab Windstärke 8, der Teilkaskoversicherer. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird zwar in Abzug gebracht, eine Höherstufung erfolgt aber nicht.
Wenn ein Autofahrer gegen einen umgestürzten Baum fährt, hilft nur eine Vollkaskoversicherung. Der Geschädigte muss den Schaden aber bis zur Höhe der gewählten Selbstbeteiligung selbst tragen. Es erfolgt auch eine Höherstufung.
Der Baumeigentümer haftet dann für einen entstandenen Schaden, wenn er eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Baum z.B. erkennbar morsch war, der Baumeigentümer den Baum aber nicht gefällt hat.