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Vorsicht auf Gehwegen, die für Radfahrer freigegeben sind

Neue Entscheidung des OLG Celle

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Kollision zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger auf einem Gehweg, der für „Radfahrer frei“ gegeben war. Das Gericht musste über Schadensersatzansprüche des Radfahrers entscheiden und meinte dazu, dass das erstinstanzliche Gericht die Klage des Radfahrers zu Recht abgewiesen habe.
Das OLG Celle, Az. 14 U 141/19, hat dabei folgende Erwägungen angestellt: Der Fußgänger (13 Jahre alt) habe fahrlässig gehandelt, indem er unachtsam auf dem Gehweg gelaufen sei. Letztlich sei dies aber im vorliegenden Fall auch unerheblich, da der Radfahrer durch sein Verhalten den Unfall und damit seine Verletzungen derart überwiegend verursacht habe, dass ein Verschulden des Fußgängers vollständig zurücktrete.
Auf einem Sonderweg, der eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche bewirke, haben Radfahrer auf Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen. Selbstverständlich haben auch Fußgänger auf Radfahrer Rücksicht zu nehmen und diesen die Möglichkeit zum Passieren zu geben; den Radfahrer treffen aber in erhöhtem Maße Sorgfaltspflichten. Insbesondere bei einer unklaren Verkehrslage müsse gegebenenfalls per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger gesucht werden; soweit erforderlich müsse Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich sei. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger müsse der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten und Schreckreaktionen müsse er rechnen. Diese Maßstäbe gelten erst recht auf Gehwegen, die durch ein Zusatzschild für Radfahrer freigegeben seien. Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ eröffne dem Radverkehr nur ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg. Den Belangen der Fußgänger komme in diesem Fall ein besonderes Gewicht zu; insbesondere dürfe der Radverkehr nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Im vorliegenden Fall kam schließlich noch hinzu, dass sich auf dem Gehweg noch ein weiteres Kind befand, das ebenfalls nicht auf seine Umgebung achtete. Insoweit traf den Radfahrer eine weitere besondere Sorgfaltspflicht nach § 3 II a StVO: Nach dieser Vorschrift, die auch für Radfahrer gilt, muss sich derjenige, der ein Fahrzeug führt, gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.