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Wiedergabe von Äußerungen in einem Internet-Blog

Die fortschreitende Digitalisierung und die mediale Berichterstattung im Internet führt dazu, dass immer mehr Menschen entsprechende Nachrichten und politische Diskussionen den „Neuen Medien“ entnehmen und diese als Basis Ihrer Informationsbeschaffung nutzen. Egal ob „Twitter“, „Facebook“ und Co., zeitbezogene Medientechniken ermöglichen eine schnelle – und teilweise oberflächliche – Wiedergabe von aktuellen Themen.

Eine besondere Ausprägung der neuen Medien sind diverse Internetangebote, unter anderem auch der sogenannte „Weblog“, umgangssprachlich auch „Blog“ genannt. Den jeweiligen „Bloggern“ wird hierbei die Möglichkeit gegeben, bestimmte Themenkomplexe, entsprechende Sachverhalte und aktuelle Themen zu protokollieren und / oder seine eigenen Gedanken zu dem jeweiligen Thema wiederzugeben. Oftmals möchte der Blogger den thematischen und kritischen Diskurs der jeweiligen Leser hervorrufen. Die eigene Meinungsäußerung ist insofern gewünscht. Die Möglichkeit, den eigenen Schwerpunkt bei der öffentlichen Auseinandersetzung mit einem aktuellen Thema selbst bestimmen und kommentieren zu können, kann jedoch erhebliche rechtliche Risiken in sich bergen.

Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, bei der öffentlichen Diskussion die nötige Distanz zu wahren oder sich ausdrücklich zu einer bestimmten Meinung zu positionieren. Dies gilt umso mehr, wenn bestimmte Äußerungen von anderen Personen wiedergegeben werden, deren Inhalte möglicherweise Beleidigend oder falsch sind.

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 13.10.2016 (16 W 57/16) musste sich das Gericht mit dieser Problematik auseinandersetzen.

Ein Blogger hat eine Äußerung eines Dritten zitiert und dies auch als Zitat kenntlich gemacht. Er hat das Zitat lediglich wiedergegeben und nicht seine eigene Meinung kundgetan. Bei diesem Zitat handelte es sich jedoch um eine vermeintlich falsche Behauptung über den Kläger, die von einer anderen, Dritten Person geäußert wurde. Der Kläger sah sich durch den kritischen Beitrag – und insbesondere durch das Zitieren einer falschen Behauptung über ihn – in seinen Rechten verletzt und klagte gegen den Blogger auf Unterlassung.

Der Senat des OLG Frankfurt am Main lehnte den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch jedoch ab. Als Begründung führte der Senat aus, dass der Blogger dem Leser seines Blogs ausreichend dargestellt und kenntlich gemacht hat, dass es sich um eine Äußerung eines Dritten handelt und nicht um seine eigene Meinung. Dadurch, dass der Blogger die Zitate ausdrücklich als solche dargestellt hat, hat er ausreichend deutlich gemacht, dass es sich lediglich um die Äußerung eines Dritten handelte.

Hätte der Blogger in diesem Zusammenhang seine eigene Sichtweise kommentiert oder seinen eigenen Standpunkt hierzu kundgetan, müsste er sich die Äußerungen des Dritten zurechnen lassen. Insofern hätte sich der Blogger die falsche Behauptung und Äußerung „zu Eigen gemacht“, was dazu führen würde, dass der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung gegenüber dem Blogger gehabt hätte.

Doch was bedeutet das für diejenigen, die mittels der „Neuen Medien“  ihren Beitrag zur öffentlichen Berichterstattung beitragen wollen? Bei der medialen Berichterstattung und der Wiedergabe von Äußerungen Dritter Personen ist es von besonderer Bedeutung, den aktuellen Sachstand lediglich objektiv wiederzugeben. Gerade bei der Auseinandersetzung mit aktuellen politischen Themen (Flüchtlingspolitik etc.) ist es wichtig, die nötige Distanz zu wahren, wenn man polarisierende Äußerungen von dritten Personen als Grundlage der eigenen Diskussion verwendet. Denn sofern sich die Äußerung als falsche Behauptung darstellt und nicht erwiesen ist, besteht die Gefahr, hierfür in Anspruch genommen zu werden.