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Rechtsfragen rund um die Corona-Krise

Sie führen ein Unternehmen und sorgen sich um seine Zukunft? Sie wollten verreisen oder fragen sich, ob Sie zukünftig Ihre Miete weiter bezahlen können? Die aktuelle Situation, verursacht durch das Corona-Virus, sorgt für große Unsicherheit.

Sie betrifft unterschiedliche Lebensbereiche und wirft dort grundsätzliche Fragen auf. Besonders in der aktuellen Situation stehen wir Ihnen deshalb jederzeit gerne beratend zur Seite und kümmern uns um Ihre Angelegenheit.

Wir haben Ihnen auf dieser Unterseite die wichtigsten Informationen zu folgenden Themen auf einen Blick zusammengestellt:

Wir unterstützen Sie gerne dabei, in allen rechtlichen Belangen gut beraten und gut abgesichert durch die Corona-Krise zu kommen.

Bleiben Sie gesund!
Ihr Team von Wandscher und Partner


Arbeitsrecht

  • 1. Kurzarbeitergeld

    Bitte beachten Sie:
    Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss bis zum 31. März 2020 bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen.

    Wenn das Kurzarbeitergeld (kurz „KUG“) rückwirkend ab dem 1. März 2020 beantragt werden soll, bildet eine Anzeige über den Arbeitsausfall dafür die Grundlage. Nach der rechtzeitigen Anzeige bis spätestens 31. März 2020 kann der Arbeitgeber das ausgezahlte KUG im Zeitrahmen von drei Monaten von der Bundesagentur für Arbeit zurückerstattet bekommen. Es empfiehlt sich, den Antrag nach der erfolgten Lohnabrechnung zu stellen.

    Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:
    Sie wurden aufgrund der Corona-Pandemie erleichtert. Diese Änderungen sind teilweise rückwirkend ab dem 1. März 2020 gültig und vorerst auf den 31. Dezember 2020 befristet.

    1. erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
      Dies gilt z.B. bei Betriebsschließung, Teilschließung, Schließung einzelner Abteilungen, Auftragswegfall oder Umsatzwegfall. Es müssen mindestens 10 % der Mitarbeiter betroffen sein und einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 % haben.
    2. betriebliche Voraussetzungen
      Es muss mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer vorhanden sein. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet vollständig die Sozialversicherungsbeiträge.
      Überstunden und Arbeitszeitkonten müssen aktuell nicht mehr auf Null oder sogar ins Minus gefahren werden.
    3. persönliche Voraussetzungen
      Leiharbeitnehmer sollen zukünftig unter das Kurzarbeitergeld fallen.
      Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Mini-Jobber, Werkstudenten, Altersrentenbezieher und bereits gekündigte Arbeitnehmer.

    Weiterführende Links zu Antragsformularen:
    Anzeige über den Arbeitsausfall: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
    Link zum Leistungsantrag: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

  • 2. Betriebsbedingte Kündigung

    Die Corona-Krise hat bereits vielfach zu zumindest vorübergehenden Betriebsschließungen geführt. Nicht jede dieser übergangsweisen Betriebsschließungen rechtfertigt automatisch eine betriebsbedingte Kündigung. Sollten Sie eine schriftliche Kündigung erhalten haben, geben wir Ihnen eine rechtliche Einschätzung, wie Sie sich richtig verhalten können und ob insbesondere eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist.

    Was wir dazu von Ihnen benötigen, sind Antworten auf folgende Fragen:

    1. Hat Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt? Wann haben Sie die Kündigung erhalten?
    2. Wie viele Mitarbeiter arbeiten ungefähr im Unternehmen?
    3. Seit wann arbeiten Sie im Unternehmen?
    4. Wie hoch ist Ihr durchschnittliches monatliches Bruttogehalt? (Eine ungefähre Angabe genügt.)
    5. Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden?
    6. Hat Ihr Unternehmen nach Ihrer Kenntnis Kurzarbeitergeld angemeldet?
    7. Haben nach Ihrer Kenntnis neben Ihnen weitere Mitarbeiter eine Kündigung erhalten?
    8. Haben Sie eine Abmahnung erhalten?
    9. Wie viele Mitarbeiter üben Ihre Tätigkeit oder eine mit Ihnen vergleichbare Tätigkeit aus?
    10. Gehören Sie zu einer Gruppe besonders schutzwürdiger Personen?
      a. Sind Sie schwerbehindert oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt?
      (Falls ja fügen Sie bitte den Feststellungsbescheid bei.)
      b. Sind Sie schwanger oder in Elternzeit?
      c. Sind Sie Betriebsratsmitglied oder im Wahlvorstand?

    Zudem benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen und Angaben:

    • Ihren Arbeitsvertrag
    • eine exemplarische Lohnabrechnung
    • das Kündigungsschreiben
    • falls Rechtsschutzversicherung vorhanden: Name der Versicherung und Versicherungsnummer
      Wir werden uns mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen und klären, ob die Kosten übernommen werden. Soweit Sie nicht rechtsschutzversichert sind, werden wir Ihnen vorab eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten für ein Kündigungsschutzverfahren erster Instanz zusenden.

    Bitte beachten Sie:
    Wichtig ist, dass Sie schnell handeln! Denn gegen eine Kündigung kann man nur innerhalb von drei Wochen nach Eingang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG).


Reiserecht

  • Reisestornierung

    Sind Sie in Ihren Reiseplanungen von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen? Wir sagen Ihnen, inwiefern Reiseleistungen in Zeiten der Corona-Krise erstattet werden, und unterstützen Sie, wenn ein Veranstalter Ihnen infolge einer erfolgten Stornierung die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge verweigert.

    Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, dann haben Sie vor Reiseantritt die Möglichkeit, die Reise kostenlos zu stornieren, wenn die geplante Reise nicht durchführbar oder deren Durchführung erheblich beeinträchtigt ist. Dies ist infolge der vielen mit der Corona-Krise einhergehenden Beschränkungen der Fall. Falls Sie jeweils Individualreiseleistungen (etwa Flug, Hotel oder Ferienwohnung) gebucht haben, besteht nach unserer Ansicht ebenfalls ein Recht, sich kostenfrei von dem jeweiligen Vertrag zu lösen. Das gilt beispielsweise in Anbetracht der vielerorts verhängten Verbote, Touristen zu beherbergen. Bereits gezahlte Beträge, vor allem etwaige Anzahlungen, sind zu erstatten.

    Für eine rechtliche Einschätzung benötigen wir von Ihnen Antworten auf folgende Fragen:

    1. ob und ggf. wann eine Stornierung der Reise oder Reiseleistung bereits stattgefunden und wer die Stornierung vorgenommen hat,
    2. ob Sie mehrere Reiseleistungen (etwa Flug und Hotel) bei demselben Vertragspartner gebucht haben – es könnte sich dann um eine sog. Pauschalreise handeln,
    3. ob Sie die Reise direkt beim Veranstalter oder über ein anderes Portal gebucht haben,
    4. ob Sie geschäftlich oder privat reisen wollten,
    5. wohin Sie reisen wollten und
    6. zu welcher Zeit Sie reisen wollten.

    Zudem benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen und Angaben:

    • Buchungsbestätigung
    • bisheriger Schriftverkehr
    • falls vorhanden: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters
    • falls Rechtsschutzversicherung vorhanden: Name der Versicherung und Versicherungsnummer
      Wir erfragen zu Ihren Gunsten eine Kostenübernahme durch die Versicherung und können ggf. auf eine solche hinwirken.

Mietrecht

  • Mieterschutz

    Grundsätzlich gilt:

    Mietverträge sind einzuhalten. Es ist nicht Sache der Vermieter, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise aufzufangen oder zu tragen. Aber es kommt auf die mietvertraglichen Vereinbarungen an, ob und inwieweit der Anspruch auf Mietzahlung während einer verordneten Schließung besteht.

    1. Wohnungsmiete

    Wer seine Miete nicht mehr bezahlen kann, weil er beispielsweise kein Gehalt mehr bekommt oder seinen Arbeitsplatz verloren hat, kann unter Umständen staatliche Hilfe erhalten. Der Vermieter muss in diesem Fall nach derzeitiger Gesetzeslage in keiner Form auf Ansprüche verzichten. Am Mietverhältnis ändert sich durch die Corona-Krise nichts.

    Zum Schutz der Mieter gilt jedoch ein vorübergehender Kündigungsschutz: Mietrückstände aus der Zeit von April bis Juni 2020 dürfen nicht zur Grundlage für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung gemacht werden, wenn der Rückstand auf den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beruht. Der Mieter muss diesen Umstand glaubhaft machen. Bis Juni 2022 muss dieser Rückstand allerdings nachgezahlt werden. An der Fälligkeit der Forderung ändert sich nichts – es handelt sich also um eine verzinsliche Forderung.

    2. Gewerbliche Miete

    Bei gewerblichen Mietverhältnissen kommt es auf die konkrete Problemlage an. Folgende Fälle werden unterschieden:

    a) Der Geschäftsbetrieb ist nicht untersagt, es wird aber ein Umsatzrückgang verzeichnet (z.B. bei einem Bäckereigeschäft in der Innenstadt).

    Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Mieters durch eine „Corona-pandemiebedingte Rezession“ hat der Vermieter nicht aufzufangen, die Zahlungspflicht besteht unverändert weiter. Es gilt aber auch hier der oben genannte Kündigungsschutz wegen „Corona-pandemiebedingten“ Rückständen aus der Zeit von April bis Juni 2020.

    b) Der Geschäftsbetrieb ist teilweise untersagt (z.B. bei Restaurants), dadurch kommt es zu einem Umsatzrückgang.

    Die vertragliche Pflicht des Vermieters besteht darin, die Mietflächen dem Mieter zu überlassen und zwar in vertragsgemäßem Zustand. Diese Pflicht erfüllt der Vermieter und kann sie auch während der Corona-Krise erfüllen, indem er schlicht die Räume zur Nutzung freigibt. Das Verwendungsrisiko trägt der Mieter. Der Kündigungsschutz wegen „Corona-pandemiebedingten“ Rückständen aus der Zeit von April bis Juni 2020 gilt auch hier.

    c) Der Geschäftsbetrieb ist vollständig untersagt (z.B. bei einer Diskothek).

    In diesem Fall kommt es darauf an, wie der Mietvertrag konkret gestaltet ist: Wenn der Mietzweck im Vertrag vereinbart wurde und das Risiko der behördlichen Erlaubnis der beabsichtigten Tätigkeit und der Möglichkeit der Nutzung dem Mieter auferlegt wurde, trägt der Mieter das Risiko der Nutzungsuntersagung. Feststeht, dass auch hier der Kündigungsschutz wegen „Corona-pandemiebedingten“ Rückständen aus der Zeit von April bis Juni 2020 gilt.

    Ist der Nutzungszweck vereinbart und gibt es zum Risiko der behördlichen Genehmigung keine Regelung, kann nach der bisherigen Rechtsprechung die Rechtslage so zu bewerten sein, dass der Vermieter seiner Vertragspflicht nicht gerecht werden kann und der Mieter von der Zahlungsverpflichtung für die Zeit der behördlichen Schließung entbunden ist.


Kontakt

Gerne unterstützen wir Sie bei allen rechtlichen Fragen in der Corona-Krise. Auch Termine vor Ort oder in Ihrem Betrieb sind möglich.

#Kurzarbeitergeld #Kündigung

Rechtsanwalt Peter Wandscher
E-Mail: p.wandscher@rae-wandscher.de
Tel.: 0441 950 18 – 42

Rechtsanwältin Dr. Christiane Wandscher
E-Mail: c.wandscher@rae-wandscher.de
Tel.: 0441 950 18 – 14

#Kurzarbeitergeld

Rechtsanwalt Arne Eylers
E-Mail: eylers@rae-wandscher.de
Tel.: 0441 950 18 – 12

Rechtsanwalt Marc Horstmann
E-Mail: horstmann@rae-wandscher.de
Tel.: 0441 950 18 – 64

#Reisestornierung

Rechtsanwalt Hendrik Pancratz
E-Mail: pancratz@rae-wandscher.de
Tel.: 0441 950 18 – 26

#Mietrecht

Rechtsanwalt René Castagna
E-Mail: castagna@rae-wandscher.de
Tel.: 0441 950 18 – 47


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