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Alkohol im Straßenverkehr

Regeln für Pkw, Rad, Pedelec und E-Scooter

Bei vielen Verkehrsteilnehmern herrscht Verwirrung: Welche Grenzwerte für Alkohol gelten denn nun? Für Pkw-Fahrer und Radfahrer sind die Regeln oftmals noch geläufig. Schwieriger wird es dann beim Pedelec und beim E-Scooter.

Pkw-Fahrer

Grundsätzlich wird zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit unterschieden. Ein Pkw-Fahrer ist ab einem Promille-Wert von 1,1 absolut fahruntüchtig. Fährt er in diesem Zustand, begeht er eine sogenannte Trunkenheitsfahrt, die eine Geldstrafe und in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich zieht. Regelmäßig wird eine Sperrfrist von 10 bis 12 Monaten angeordnet. Wenn der Promillewert sogar 1,6 erreicht, hat der Täter seine wiederhergestellte Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu belegen. Aber auch bei unter 1,1 liegenden Werten kann sich der Autofahrer strafbar machen: Ab einem Wert von 0,3 bestehet eine relative Fahruntüchtigkeit, d.h. man macht sich strafbar, wenn sogenannte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Diese werden zum Beispiel angenommen, wenn ein Unfall verursacht wird oder man Schlangenlinien fährt.

Radfahrer

Für Radfahrer sieht es anders aus: Hier beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6 Promille. Insoweit begeht man eine Straftat. Der Strafrichter kann allerdings nicht die Fahrerlaubnis entziehen, da kein Kraftfahrzeug geführt wurde. Aber: Die Führerscheinstelle muss ab einem Promillewert ab 1,6 eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen, die innerhalb einer bestimmten Frist zu absolvieren ist. Dies kann teilweise schwierig werden, da in einigen Fällen eine Abstinenzzeit von 6 Monaten oder gar 12 Monaten nachzuweisen ist. Dann muss der Täter oftmals doch – jedenfalls zeitweilig – auf seine Fahrerlaubnis verzichten.
Aber auch der Radfahrer macht sich bereits bei Promillewerten ab 0,3 strafbar, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen.

Pedelec

Das Pedelec, Fahrrad mit elektronischer Unterstützung beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h, wird wie ein Fahrrad behandelt, d.h. es gelten die Alkoholgrenzwerte, die auch für Radfahrer gelten.

E-Scooter

Der E-Scooter-Fahrer hingegen wird wie der Autofahrer behandelt: Es gelten die Alkoholgrenzwerte, die für Autofahrer gelten, also 1,1 bzw. 0,3 plus Ausfallerscheinungen. Der Strafrichter entzieht regelmäßig sofort – wie auch beim Autofahrer – die Fahrerlaubnis! Es wird eine Sperrfrist festgesetzt, die in der Regel bei mindestens 6 Monaten liegt. Zudem wird auch in diesen Fällen die Führerscheinstelle bei einem Wert ab 1,6 Promille anordnen, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung sattfinden muss.

Bußgelder

Und zuletzt: Wer sich nicht wegen eine Alkoholdeliktes strafbar macht, kann aber eine Ordnungswidrigkeit begehen: Für Autofahrer und E-Scooter-Fahrer droht ein Bußgeld von 500,00 Euro, wenn sie am Straßenverkehr mit mindestens 0,5 Promille teilnehmen. Zudem wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Und für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille – sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht fahren! Anderenfalls droht ein Bußgeld von 250,00 Euro.

Wer in eine solche Situation gerät, sollte sich – rechtzeitig – durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen, damit unmittelbar nach der Tat die richtigen Schritte eingeleitet werden können, um insbesondere den Führerscheinverlust zu vermeiden bzw. zumindest zu verkürzen.