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Arbeitgeber muss dem Betriebsrat digitale Sitzungen ermöglichen

Die Ausstattung für eine digitale Betriebsratssitzung ist vom Arbeitgeber in aktuellen Zeiten bereitzustellen.

Aufgrund der noch anhaltenden Corona-Pandemie finden viele Versammlungen, Treffen und Sitzungen auf digitale Art und Weise statt. Üblicherweise führen die Personengruppen Video- oder Telefonkonferenzen. Um die digitale Art der Sitzung aber effektiv durchführen zu können, wird eine gewisse technische Grundausstattung vorausgesetzt. Die zahlreichen Softwareanbieter haben unterschiedliche Lösungen bereitgestellt. Allen ist aber gleich, dass entweder eine Softwarelizenz und / oder umfangreiches technisches Equipment (Headset, Audioboxen, Webcams u.Ä.) erworben werden muss.

Viele Betriebsräte stellen sich daher aktuell die Frage, ob diese Sachmittel vom Arbeitgeber verlangt werden können und ob der Arbeitgeber ggf. sogar einen Kostenvorschuss leisten muss. In einem aktuellen Fall entschied das Landesarbeitsgericht in Berlin diese Frage teilweise zugunsten des Betriebsrats. Der Arbeitgeber muss für die Anschaffung laut des Beschlusses vom 14.04.2021 (Az.: 15 TaBVGa 401/21) keinen Kostenvorschuss leisten, aber die notwendigen Sachmittel bereitstellen.

Vor allem ein Betriebsrat in einer größeren Besetzung (mehr als 4 Personen) kann die notwendigen Sachmittel verlangen. Hierzu gehören die erforderlichen Lizenzen und auch die technischen Hilfsmittel wie Headsets, Webcams und Smartphones.

Der Anspruch des Betriebsrates ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (kurz: BetrVG). Zu beachten ist hier aber, dass die Notwendigkeit dieser technischen Hilfsmittel für eine Betriebsratssitzung als Videokonferenz zeitlich beschränkt sein dürfte. Die Corona-Pandemie ist das Kernargument für die Pflicht des Arbeitgebers, die Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Die Präsenzsitzungen sind aufgrund behördlicher Anordnungen kaum möglich gewesen. Mit zunehmender zeitlicher Entwicklung deutet sich eine Wende im Rahmen der Pandemie an, sodass Präsenzveranstaltungen nach und nach wieder möglich sind. In Einzelfällen empfiehlt sich aber eine rechtliche Prüfung der Notwendigkeit.