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Arbeitgeber sind nicht wehrlos gegen nachtragende negative Bewertungen eines gekündigten Arbeitnehmers

Der digitale Wandel in der Arbeitswelt hat in der heutigen Zeit seine Vor- und Nachteile. Für den Arbeitgeber bedeutet diese Entwicklung, dass Bewertungsportale wie Kununu, Xing, meinchef.de ein äußerst scharfes Schwert des Arbeitnehmers sind. Sehr schnell kann eine Kündigung zu einem Desaster führen. Es ist dabei unerheblich, ob der Arbeitnehmer selbst das Feld räumt oder ob der Arbeitgeber die Reißleine ziehen muss. Auf zahlreichen Bewertungsportalen besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber bewertet wird – dies in der Regel sogar anonym. Eine Bewertung ist somit leicht verfasst und der gekündigte Arbeitnehmer kann anonym in Bezug auf seinen Chef nochmal seine Meinung im Internet verewigen. Hier wird die Aussage „Das Internet vergisst nie“ besonders problematisch.

Heutzutage recherchieren etwa 90 % aller Jobsuchenden vor einem Bewerbungsgespräch, was über den Arbeitgeber zu finden ist. Dies zum einen, um im Gespräch zu glänzen und zum anderen um auch zu erfahren, wie der Arbeitgeber von anderen empfunden wurde. In Zeiten des Fachkräftemangels kann eine negative und reißerische Bewertung verheerende Wirkung haben. Potentielle Arbeitnehmer könnten von einer schlechten Bewertung des Arbeitgebers abgeschreckt werden und entscheiden sich in der Konsequenz für ein anderes Angebot.

Arbeitgeber sind aber keinesfalls wehr- und mittellos gegen solche Bewertungen. Bei jeder negativen Bewertung, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bewertet wird oder ob es allgemeine Bewertungen bei Google sind, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung. In den meisten Fällen lassen sich negative Bewertungen aus den Portalen entfernen, da sie entweder vom Inhalt gegen die Grundsätze des Bewertungsportals verstoßen oder aber gar nicht von einem ehemaligen oder aktuellen Arbeitnehmer verfasst wurden.

Unsere Empfehlung: Bei vorhandenen negativen Bewertungen immer den rechtlichen Rat einholen, ob diese Bewertungen nicht doch entfernt werden können, auch wenn die Bewertung anonym abgegeben wurde. In der großen Mehrheit gelingt dies mit Erfolg.