Auch eine „Eigentümergemeinschaft“ kann eine GbR sein
Über die Auslegung einer Vereinbarung über ein gemeinsames Pferd
Das OLG Oldenburg hatte sich mit einer Konstellation zu befassen, in der die Parteien eine Vereinbarung abgeschlossen hatten, mit der nach deren Wortlaut eine „Eigentümergemeinschaft“ an einem Hengstfohlen begründet werden sollte (Urteil vom 15.01.2025, Az.: 5 U 55/22). Ziel war es, den Einsatz als Deckhengst und im Dressursport zu erreichen. Während die Beklagte das Tier in die „Gemeinschaft“ einbringen sollte, sollte die Klägerin die laufenden Kosten des Tieres tragen. Ebenso war vorgesehen, dass im Falle des Todes des Pferdes die „Gemeinschaft“ aufgelöst werde. Als das Pferd verstarb, stritten die Parteien insbesondere über die Behandlungskosten, die die Beklagte vorher aufgewandt hatte, um eine Genesung des Tieres zu erreichen.
Gründung einer GbR, ohne es zu wissen
Trotz des Wortlauts der Vereinbarung sah das Gericht diese als Gesellschafsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, die die Parteien durch deren Unterzeichnung begründet hätten. Denn man habe einen gemeinsamen Zweck verfolgt, der über das bloße Halten und Verwalten des Eigentums hinausgegangen sei.
Ansprüche aus der GbR nicht gesondert durchsetzbar
Die Gesellschaft habe durch das Versterben des Pferdes ihr Ende gefunden. Das wiederum führe dazu, dass sämtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter sowie Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft nicht mehr gesondert durchsetzbar seien. Es entstehe durch die Beendigung der GbR eine sog. Durchsetzungssperre, nach der die entsprechenden Forderungen in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien. Ein Zahlungsanspruch bestehe dann nur im Hinblick auf den sich hieraus ergebenden, abschließenden Saldo.
Behandlungskosten trotz Vereinbarung zu berücksichtigen
Mit dieser Argumentation konnte die Beklagte mithin auch nicht ohne Weiteres die (anteilige) Erstattung der aufgewandten Behandlungskosten verlangen. Das Gericht nahm an, dass auch diese Position lediglich Bestandteil der Auseinandersetzungsbilanz sein könne, sodass eine gesonderte Zahlung nicht verlangt werden könne, sondern über eine Zahlungspflicht in die eine oder andere Richtung nur nach Berücksichtigung der weiteren Posten dieser Bilanz entschieden werden könne.
Allerdings sei die Vereinbarung, die Klägerin habe die „laufenden Kosten“ zu tragen, kein Argument gegen die Berücksichtigung einer Erstattungsverpflichtung zugunsten der Beklagten in der Bilanz. Nachdem das Tier krank geworden sei, habe es sich bei den Aufwendungen, die die Beklagte dann geleistet habe, nicht um solche „laufenden Kosten“ gehandelt, die die Parteien gemeint hätten, als sie vereinbart haben, dass die Beklagte diese trage. Denn beide Parteien seien im Ursprung zu gemeinsamen erheblichen Investitionen bereit gewesen, um den Wert und den Ertrag des Pferdes zu maximieren. Die Klägerin habe die Behandlung außerdem bewusst geschehen lassen. Die Behandlungskosten seien daher in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen.
Lehren aus dem Fall
Der Fall zeigt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als eine solche bezeichnet werden muss, um ins Leben gerufen zu werden. Gesellschafter einer GbR wissen unter Umständen nicht einmal, ebensolche zu sein. Die rechtliche Komplexität der GbR gerade im Falle einer Beendigung werden deutlich. Des Weiteren zeigt das Urteil auf, das bereits bei der Gestaltung von Vereinbarungen über den zukünftigen Umgang mit gemeinsam gehaltenen Werten größte Sorgfalt anzuwenden ist und vorausschauend formuliert werden muss.