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Unvollständige oder unterbliebene Aufklärung vor einem medizinischen Eingriff löst nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch aus

Im Grundsatz ist der behandelnde Arzt gesetzlich dazu verpflichtet, den Patienten über sämtliche Umstände aufzuklären, die für die Einwilligung in den Eingriff wesentlich sind. Hierzu gehören vor allem die konkrete Art des Eingriffs, mögliche Behandlungs- oder Operationsalternativen, Erfolgsaussichten, Risiken oder Nebenwirkungen. Gesetzlich ist diese Aufklärungspflicht in § 630e BGB festgehalten. Bei Operationen mit einer Narkose kommt zusätzlich die Aufklärung für die konkrete Narkoseart hinzu, sodass insgesamt zwei Mal aufgeklärt wird – zur eigentlichen Operation und zur Narkose.
In der Regel wird hierzu ein standardisierter Aufklärungsbogen verwendet, der handschriftlich durch den aufklärenden Arzt ergänzt wird. Die handschriftlichen Hinweise erfolgen vor allem zu den Risiken und den Nebenwirkungen des Eingriffs. Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich um einen Routinevorgang, der täglich tausendfach in den Krankenhäusern oder bei anderen Ärzten durchgeführt wird.
Rechtlich problematisch wird die Konstellation, wenn die Aufklärung zu Behandlungsalternativen, die ähnlich effektiv sind, oder Nebenwirkungen unvollständig oder ganz unterlassen wurde. Patienten, die nach der Operation z.B. einen irreparablen Nervenschaden erlitten haben, aber nicht darüber aufgeklärt wurden, dass dieses Risiko vorliegt, gehen zunächst davon aus, dass dieser Aufklärungsfehler einen Schadensersatzanspruch auslöst. Aus § 630e BGB alleine lässt sich die juristische Konsequenz nicht pauschal herleiten. Eine Ausnahme von der Aufklärungspflicht ist dort zwar für Notfallpatienten geregelt, meint aber nicht die geschilderte Konstellation.
In diesen Fällen ist eine rechtliche Prüfung von einem Rechtsanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Denn in § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB ist eine wichtige Ausnahme der Aufklärungspflicht geregelt, die in der Rechtsprechung häufig Anwendung findet. Es handelt sich um die sog. hypothetische Einwilligung. Es wird dann geprüft, ob der Patient bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung die Einwilligung in die Behandlung erteilt hätte oder nicht. Hierbei ist aber gerade nicht zu berücksichtigen, welche etwaigen schwerwiegenden Folgen der Eingriff hatte. Es muss ausgeblendet werden, ob die Operation bzw. der Eingriff erfolgreich war oder nicht. Somit kann eine unterbliebene oder unvollständige Aufklärung nicht automatisch mit einem Schadensersatz gleichgesetzt werden. Ob ein Schadensersatz in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab, der anwaltlich zu prüfen ist.