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Ausschlussfristen werden durch Vergleichsverhandlungen gehemmt!

Sieht eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist vor, dass Ansprüche binnen einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden müssen, so ist der Fristablauf gehemmt, solange die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen, Bundesarbeitsgericht, Urte*il vom 20.06.2018, 5 AZR 262/17.
Ausschluss- bzw. Verfallsklauseln sind gängige arbeitsrechtliche Praxis. Sie werden in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder in Arbeitsverträgen vereinbart. Bezweckt wird durch derartige Klauseln, dass Ansprüche, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden, ersatzlos untergehen. Es kann auch eine zweistufige Ausschlussfrist vereinbart werden, die zur Folge hat, dass der Anspruchsinhaber innerhalb einer weiteren Frist Klage erheben muss, da anderenfalls sein Anspruch verfällt.
So lag es auch in dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall:
Anspruchsinhaber war ein technischer Sachbearbeiter, in dessen Arbeitsvertrag folgende zweistufige Ausschlussfrist enthalten war:
„Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Geltendmachung, so ist der Anspruch innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. bei Ablauf der Zweiwochenfrist bei Gericht anhängig zu machen. Andernfalls ist der Anspruch verfallen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.“
Nachdem der Mitarbeiter am 31.07.2015 ausgeschieden ist, verlangte dieser von seinem damaligen Arbeitgeber in seinem Aufforderungsschreiben vom 14.09.2015 Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung. Die schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber als erste Stufe der Ausschlussfrist ist somit rechtzeitig erfolgt, nämlich innerhalb von drei Monaten (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit nach Fälligkeit des Anspruchs). Der Arbeitgeber lehnte die geforderte Zahlung mit Schreiben vom 28.09.2015 ab, schlug aber gleichzeitig eine einvernehmliche Lösung vor. Bis zum 25.11.2015 führten die Parteien Vergleichsverhandlungen, die letztlich aber scheiterten, sodass der Anspruchsinhaber am 21.01.2016 Klage erhob. Die Klageerhebung erfolgte demnach nicht mehr innerhalb der zweiten Stufe der Ausschlussfrist, da mehr als drei Monate seit der Ablehnung durch den damaligen Arbeitgeber vergangen waren.
Das Arbeitsgericht Nürnberg, wie auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg als Berufungsinstanz wiesen die Klage ab und entschieden zugunsten des Arbeitgebers.
Erfolg hatte der Arbeitnehmer jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses geht davon aus, dass bei arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln, die eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen vorsehen, § 203 Satz 1 BGB entsprechend Anwendung findet. Das bedeutet konkret, dass der Zeitraum, in dem Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien geführt werden, nicht in die Ausschlussfrist mit einfließen und damit bei der Fristberechnung außer Acht bleiben. Die Ausschlussfrist war damit in diesem Fall nach Ansicht der Erfurter Richter gewahrt.
Fazit: Auch wenn eine zweistufige Ausschlussklausel eine Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht und diese zunächst durch das Führen von Vergleichsgesprächen gehemmt ist, sollten die Arbeitsvertragsparteien bei der Prüfung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche keine Zeit verlieren und die Rechtslage so schnell wie möglich fachkundig überprüfen lassen, um keine Rechtnachteile zu erleiden.
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