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Befristete Spielerverträge im Profifußball zulässig?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Profifußballspielern in der Bundesliga ist als Sachgrund zulässig.

Hintergrund war, dass der ehemalige Torwart Heinz Müller befristet vom 01.07.2009 zunächst bis zum 30.06.2012 einen Vertrag beim FSV Mainz 05 hatte und dann anschließend bis zum 30.06.2014 dort als Profifußballer beschäftigt sein sollte. Der Vertrag sah eine Option für beide Parteien vor, diesen bis zum 30.06.2015 zu verlängern, wenn Müller in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Verletzungsbedingt absolvierte er lediglich 9 der ersten 10 Bundesligaspielen und wurde am 11. Spieltag verletzt ausgewechselt. Die verbleibenden Spiele der Hinrunde konnte er nicht mehr eingesetzt werden und wurde in der Rückrunde der zweiten Mannschaft zugewiesen. Der FSV Mainz 05 vertrat die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis entsprechend der Befristungsvereinbarung mit Ablauf des 30.06.2014 geendet hat. Hiermit war Müller nicht einverstanden. Er erhob Entfristungsklage. Das Arbeitsgericht Mainz hatte in seinem Urteil vom 19.03.2015 überraschend die Auffassung vertreten, dass kein sachlicher Grund für eine Befristung vorläge. Weder sei die vereinbarte Befristung aufgrund in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe noch wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Eine sachgrundlose Befristung kam nicht mehr in Betracht, da die Befristungshöchstdauer von 2 Jahren bereits überschritten war. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr die Befristung von Profifußballverträgen als wirksam erachtet. Die Befristung ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden. Diese Höchstleistung kann der Spieler nur für eine begrenzte Zeit erbringen. Dieses ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet.

Gebe es keine Möglichkeit im Profifußball aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung mit Sachgrund zu befristen, dann müssten die Vereine regelmäßig unbefristete Arbeitsverhältnisse mit ihren Spielern abschließen. Die Spieler würden Kündigungsschutz genießen. In der Regel hätte daher der Verein auch den nicht mehr einsatzfähigen Spieler zu bezahlen und müsste ihn am Training teilnehmen lassen. Hierdurch würden nicht mehr tragbare Kosten für den Verein entstehen. Die Befristungen sind darüber hinaus ein Standbein für die Finanzierbarkeit der Vereine. Denn diese können durch den Verkauf von Spielern aus laufenden Verträgen erforderliche Einnahmen erzielen. Wäre eine Befristung nicht zulässig würden deutsche Vereine gegenüber ausländischen Vereinen benachteiligt werden, bei denen Befristungen zulässig wären.

Das Bundesarbeitsgericht hat daher zurecht die Befristung von Arbeitsverträgen von Profifußballern bestätigt. Diese Entscheidung dürfte auch auf Spieler anderer Sportarten im Profibereich übertragbar sein, z.B. im Basketball. Ob sie allerdings auch für Trainer und Manager im Spitzensport anzuwenden ist bleibt eine spannende offene Frage.

Mit Spannung bleibt nunmehr abzuwarten, welche Neuerungen im Befristungsrecht sich aus den Koalitionsverhandlungen einer möglichen GroKo ergeben. Der Koalitionsvertrag bezieht sich zunächst auf die sachgrundlosen Befristungen. Union und SPD haben vereinbart, dass in Unternehmen mit mehr als 75 Mitarbeitern max. 2,5 % der Belegschaft ohne Grund befristet beschäftigt sein dürfen. Unklar ist allerdings, wie viele Arbeitsverhältnisse dann zukünftig wirksam mit Sachgrund befristet werden. Dies bleibt abzuwarten.