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Bei Testamenten immer an Ersatzerben denken

Niemand beschäftigt sich gern mit dem Gedanken an den eigenen Tod. Gerade wer mitten im Leben steht, sieht häufig keine Veranlassung, Vorsorge zu treffen und ein Testament zu hinterlassen. Im Ernstfall sind häufig die Hinterbliebenen – auch im juristischen Sinne – die Leidtragenden.

Den Widerwillen, sich mit dem Todesfall auseinanderzusetzen muss man bei Errichtung des Testaments dann regelmäßig ein zweites Mal überwinden: Ein Testament kann nämlich ins Leere gehen, wenn im Erbfall der im Testament bestimmte Erbe überhaupt nicht mehr lebt. Gerade wenn im Testament Jüngere als Erben eingesetzt werden und insbesondere, wenn es sich um eigene Kinder handelt, mag man nicht daran denken, dass diese Personen vor einem selbst versterben könnten. Gleichwohl kommen solche Fälle leider vor.

Das Gesetz bietet mit der Vorschrift des § 2069 BGB nur eine unsichere Hilfe. Gemäß dieser Bestimmung soll, wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge im Testament bedacht hat und dieser nach der Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel anzunehmen sein, dass die Abkömmlinge des weggefallenen Abkömmlings insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Eine klare Regelung sieht anders aus. Gerade wenn das Risiko eines Erbschaftsstreits besteht, ist zu befürchten, dass benachteiligte Verwandte argumentieren, dass just in diesem Erbfall die Zweifelsregelung des § 2069 BGB keine Anwendung findet.

Außerdem ist der Rechtsgedanke der Zweifelsregelung des § 2069 BGB nicht automatisch auf andere Erbeinsetzungen anwendbar. Das OLG München hat in einem Beschluss vom 11.06.2018 klargestellt, dass Abkömmlinge eines im Testament bestimmten Erben, der aber vor dem Erbfall verstorben ist, nicht automatisch als (Ersatz-)Erben gelten. Jedenfalls dann nicht, wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe nicht selbst Abkömmling des Erblassers war. Der Wille des Erblassers, die Abkömmlinge des vorverstorbenen Erben ersatzweise zu bedenken, muss sich durch zusätzliche letztwillige Bestimmungen oder außerhalb des Testaments liegende Umstände im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung ergeben. Eine äußerst unsichere Grundlage.

Besser ist es daher, bei Testamentserrichtung Vorsorge auch für den düsteren Fall zu treffen, dass einer der bedachten Erben noch vor dem Erblasser versterben sollte.