Berufsunfähigkeit – wann muss der Berufsunfähigkeitsversicherer weiter zahlen, obwohl der Versicherungsnehmer eine andere Tätigkeit ausübt?
Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung
In privaten Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen ist regelmäßig vorgesehen, dass die versicherte Person eine Rente in vereinbarter Höhe erhält, wenn sie zu mindestens 50 % dauerhaft außerstande ist, ihre ursprüngliche Tätigkeit auszuüben.
Verweisung
Wenn die versicherte Person nun aber eine andere Tätigkeit ausübt als diejenige, die sie in gesunden Tagen erledigt hat, muss der Berufsunfähigkeitsversicherer Renten zahlen, wenn die versicherte Person eine nicht ihrer Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt.
Die bisherige Lebensstellung des Versicherten wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor allem durch den zuletzt ausgeübten Beruf geprägt. Seine Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Erfahrung und Fähigkeiten erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung eines Erwerbstätigen wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, und diese orientiert sich – ebenso wie die Vergütung dieser Tätigkeit – wiederum daran, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist demgemäß dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (Urteil des BGH vom 11. 12. 1996 – VI ZR 238/95).
Regelmäßig hat der Versicherte nach der Rechtsprechung Einkommenseinbußen in der neu ausgeübten Tätigkeit von ca. bis 20 % hinzunehmen. Er erhält also keine Rente, wenn die die neue Tätigkeit seiner Ausbildung und Erfahrung entspricht und er ein Einkommen erzielt, welches mindestens ca. 80 % des Einkommens der Tätigkeit in gesunden Tagen entspricht. Die bisherige Lebensstellung wäre dann noch gewahrt.
Überdurchschnittliche Gehaltssteigerungen und Inflation
Wie ist jedoch die Höhe der Einkommenseinbuße zu ermitteln, wenn zwischen Eintritt der Berufsunfähigkeit und Aufnahme der neuen Tätigkeit ein langer Zeitraum liegt und diese Zeit geprägt war von hoher Inflation bei gleichzeitig überdurchschnittlichen Gehaltssteigerungen in der alten Tätigkeit? Wird dann ebenfalls das Gehalt aus gesunden Tagen mit dem jetzt erzielten Gehalt verglichen, obwohl das damals erzielte Gehalt heute viel höher wäre? Die Rechtsprechung legt in diesem Fall ausnahmsweise nicht das tatsächliche Einkommen vor Berufsunfähigkeit zugrunde, sondern schreibt das Einkommen im ursprünglichen Beruf auf den heutigen Zeitpunkt fort. Dieses fortgeschriebene Einkommen ist dann mit dem Einkommen aus der jetzt ausgeübten Tätigkeit zu vergleichen, um zu ermitteln, ob eine hinnehmbare Einkommenseinbuße vorliegt.