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Betriebsrat hat einen Anspruch auf Einsicht in Lohn- und Gehaltslisten mit Arbeitnehmernamen

Die DSGVO berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Anonymisierung der Gehaltslisten gegenüber dem Betriebsrat.

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass er ihm Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten gewährt. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (kurz: BetrVG). Daraus ergibt sich, dass der Betriebsrat darüber zu wachen hat, dass der Arbeitgeber geltende Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen einhält. Hierzu gehört auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach keine willkürlichen Lohnunterschiede ohne sachliche Begründung gewährt werden dürfen. Aus diesem Grundsatz der Gleichbehandlung hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Einhaltung zu prüfen und zu überwachen. Um eine effektive Prüfung zu ermöglichen kann der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG die Einsichtnahme in die Bruttolohnlisten verlangen.

In größeren Betrieben steht die Einsichtnahme dem Betriebsausschuss bzw. ein Ausschuss nach § 28 BetrVG zu. In kleineren Betrieben, in denen kein Ausschuss gebildet wird, steht das Recht einem Betriebsratsmitglied, in der Regel dem Vorsitzenden des Betriebsrates, zu.

In der Praxis stellte sich die Frage, ob die Offenlegung der Namen der Arbeitnehmer in Zusammenhang mit der Lohnliste gegen die DSGVO verstößt. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht in Hannover am 22.10.2018 (Az.: 12 TaBV 23/18) entschieden, dass einem vom Betriebsrat benannten Mitglied Einsicht in die Bruttolohnlisten unter Namensnennung der einzelnen Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG zu gewähren ist. Die Offenlegung der Arbeitnehmerdaten ist mit der DSGVO vereinbar, da diese nach Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO gerechtfertigt ist. Nach der Auslegung des Landesarbeitsgerichtes ist der Arbeitgeber gesetzlich zur Offenlegung der Daten verpflichtet, sodass die DSGVO keine Einschränkung in die Wahrnehmung der Rechte des Betriebsrates darstellt. Die Entscheidung vom LAG Hannover wurde zuvor vom LAG Hamm am 19.09.2017 bestätigt. Eine Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht steht noch aus. Dennoch ist die Tendenz dahingehend, dass auch das BAG die Einsichtnahme gewähren wird.

Dennoch weigern sich in der Praxis zahlreiche Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat die Einsichtnahme zu gewähren. In diesen Fällen empfiehlt sich die rechtliche Prüfung durch einen Arbeitsrechtler. Nach § 40 BetrVG muss der Arbeitgeber die Kosten tragen, die durch Tätigkeit des Betriebsrates entstehen. Hierbei ist entscheidend, dass die anwaltliche Beratung erforderlich war. Sofern der Arbeitgeber die Einsichtnahme nicht nach der Aufforderung und dem Beschluss des Betriebsrates gewährt. dürfte die Beauftragung eines Anwalts erforderlich sein, sodass die Kosten vom Arbeitgeber zu übernehmen sind.