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Brauche ich eine Trennungsvereinbarung

Vernünftige Wege aus der Krise

Nach einer mehr oder weniger langen Leidenszeit haben sich Eheleute entschieden, nunmehr getrennte Wege zu gehen. Oftmals steht zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob bzw. wann eine Scheidung folgen soll. Voraussetzung wäre ohnehin zunächst die Einhaltung eines Trennungszeitraumes von einem Jahr. Viele Ehepaare leben sogar Jahre lang getrennt, ohne sich scheiden zu lassen. Was hat das für Folgen?
Wer keinen Ehevertrag abgeschlossen hat, befindet sich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass bei Scheidung der eheliche Zugewinn ausgeglichen wird. Hat also ein Ehepartner während der Ehezeit mehr Vermögen erworben als der andere, hat er die Hälfte des Zuwachses an den anderen abzugeben. Unter Umständen kann daher bei langer Trennung viel Vermögen erwirtschaftet, aber auch verloren gehen. Entscheidend für die Berechnung des Zugewinns ist die Scheidung, genauer gesagt die Zustellung des Scheidungsantrages, und nicht etwa eine Jahre vorher liegende Trennung.

Einvernehmliche Einigung mit einer Trennungsvereinbarung

Insoweit kommt daher möglicherweise eine einvernehmliche Einigung in Betracht, nämlich in Form einer Trennungsvereinbarung. Es bietet sich oftmals an, in diesen Fällen ab sofort in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln. Das bedeutet, dass bei Scheidung der Ehe kein Ausgleich von Vermögen stattfindet! Jeder Ehepartner hat sein Vermögen und muss nichts abgeben. Mit der Vereinbarung der Gütertrennung endet die bisherige Zugewinngemeinschaft. Der bis dahin erzielte Zugewinn ist auszugleichen. Entweder die Ehepartner vereinbaren eine Zahlung an den anderen oder stellen gemeinsam fest, dass kein Ausgleich stattzufinden hat. In diesem Zuge können auch Immobilien übertragen werden, Darlehensverpflichtungen übernommen werden etc. Es gibt zahlreiche Vereinbarungsvarianten.

Scheidungsfolgen gleich mitregeln

Im Rahmen einer Trennungsvereinbarung können auch zugleich – spätere – Scheidungsfolgen geregelt werden, beispielsweise der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und auf einen Versorgungsausgleich, d.h. den Ausgleich von Rentenanwartschaften. Es können auch detaillierte Zahlungsregelungen zum Unterhalt oder Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden.

Hinzu kommen gegebenenfalls Vereinbarungen zur ehelichen Wohnung, zum Hausrat, zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht mit den Kindern.

Erbrecht nicht vergessen!

Wichtig ist es außerdem an das Erbrecht zu denken! Als Ehepartner – auch als getrenntlebender- sind Sie nach dem Gesetz erbberechtigt und Ihr Ehepartner ebenso. Selbst wenn Sie durch Testament des Partners enterbt sind, d.h. dieser also eine andere Person als Erben eingesetzt hat, steht Ihnen noch ein Pflichtteil zu. Das endet erst mit dem Antrag auf Scheidung bzw. mit der Zustimmung zur Scheidung. Sinnvoll ist daher möglicherweise ein gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht.

Lassen Sie sich über die bestehenden Möglichkeiten in Ihrer konkreten Situation von einem Fachanwalt für Familienrecht oder einem Notar beraten.