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Brauche ich einen Ehevertrag?

Viele künftige Eheleute machen sich Gedanken darüber, ob für sie ein Ehevertrag sinnvoll sein könnte. Oftmals bestehen dazu vollkommen falsche Vorstellungen. Teilweise wird ein Ehevertrag gewünscht, damit ein Ehepartner nicht für die Schulden des anderen haften muss. Für diesen Aspekt ist in der Regel keine Änderung der gesetzlichen Vorschriften notwendig. Jeder sollte daher zunächst einmal wissen, was gilt, wenn kein Ehevertrag geschlossen wird.
Ein wichtiger Bereich etwaiger Vereinbarungen ist das eheliche Güterrecht. Wer keinen Ehevertrag abgeschlossen hat, lebt im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was bedeutet das konkret? Jeder Ehegatte erwirbt während der Ehe eigenes Vermögen. Es gibt also getrennte Vermögensmassen der Ehefrau und des Ehemannes. Kauft sie sich beispielsweise ein Fahrrad, gehört es ihr. Kaufen beide Eheleute gemeinsam, gehört der Gegenstand beiden zu ½. Es gilt also Gütertrennung. Erst im Falle einer Scheidung oder im Todesfall kommt der Zugewinnausgleich zum Tragen: Bei einer Scheidung wird für jeden Ehegatten getrennt das Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe und das Endvermögen am Ende der Ehe feststellt. Derjenige, der einen geringeren Überschuss erzielt hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen in Höhe der Hälfte des Überschusses. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass beide Ehegatten durch Arbeit bzw. Hausarbeit und Kindererziehung in gleichem Maße zur Vermögensbildung beigetragen haben. Dann ist es nur gerecht, wenn beide bei Auflösung der Ehe daran beteiligt werden.

Diese Konstruktion passt jedoch nicht in allen Fällen, beispielsweise dann nicht, wenn der Vermögenszuwachs gar nicht auf der gemeinsamen ehelichen Lebensführung beruht. Sie hat beispielsweise erhebliches geerbtes Vermögen, insbesondere Immobilien. Diese können einer erheblichen Wertsteigerung unterliegen, da beispielsweise Ackerland zu Bauland wird. Nach der gesetzlichen Regelung würde er an der Wertsteigerung der Grundstücke teilhaben. In der Praxis bietet sich in solch einem Fall an, durch notariellen Ehevertrag diese Grundstücke aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Sie sollen weder dem Anfangs- noch dem Endvermögen hinzugerechnet werden, also beim Zugewinn überhaupt keine Rolle spielen. Ähnliche Konstellationen ergeben sich in dem Fall, wenn ein Ehegatte Inhaber eines Unternehmens ist. Auch in diesen Fällen ist es oftmals sinnvoll, das Unternehmen mit allen Erträgen und Verbindlichkeiten vollständig aus dem Zugewinnausgleich auszunehmen. Anderenfalls könnte eine spätere Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten die Unternehmensfortführung gefährden.

Schließlich gibt es zahlreiche Varianten, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vertraglich abzuändern. Beispielsweise können die Eheleute konkret ihr Anfangsvermögen festsetzen und gegebenenfalls ein Vermögensverzeichnis erstellen. Dadurch kann späterer Streit über die Höhe vermieden werden. Es besteht die Möglichkeit, insgesamt den Güterstand der Gütertrennung zu wählen oder den Zugewinn nur für den Fall der Scheidung auszuschließen, jedoch nicht für den Fall des Todes. Dies gibt in der Regel Vorteile gegenüber der Gütertrennung insbesondere in steuerlicher Hinsicht und im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche.

Darüber hinaus können in einem Ehevertrag insbesondere auch Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Wichtig ist es, auch erbrechtliche Überlegungen mit einzubeziehen.
Jede Ehe ist anders. Es gibt daher keinen allgemeingültigen Ratschlag. In jedem Einzelfall sind die Verhältnisse und Planungen der Eheleute genau zu analysieren, bevor eine Entscheidung zu bestimmten ehevertraglichen Regelungen getroffen werden kann.