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Darf der Unfallversicherer nach einer Erstbemessung Zahlungen vom Versicherungsnehmer zurückfordern?

Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob der Unfallversicherer an seine Erklärung im Verfahren der Erstbemessung gebunden ist und deshalb Leistungen aufgrund geänderter Erstbemessung der Invalidität nicht zurückverlangen darf.
Der Kläger erlitt im Jahre 2006 eine subdurale Gehirnblutung, die er auf ein Unfallereignis am 05.10.2006 zurückführte. Er beanspruchte von dem Unfallversicherer aufgrund dieses Dauerschadens eine Invaliditätsleistung. Der Versicherer holte ärztliche Gutachten ein. Er teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.10.2019 mit, dass das „Abschlussgutachten“ vorliege und der Unfallschaden „abschließend“ nach einem Invaliditätsgrad von 50% mit einer Leistung von 51.000 Euro abgerechnet werde.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Invalidität in Anbetracht seines Gesundheitszustandes nicht mit 50%, sondern 75% zu bemessen sei. Er klagte deshalb auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten zur Höhe des Invaliditätsgrades ein. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass der Invaliditätsgrad mit unter 50 % zu bemessen sei. Der Unfallversicherer forderte daraufhin den zu viel gezahlten Betrag zurück.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unfallversicherer grundsätzlich nicht an eine Erklärung im Verfahren der Erstbemessung gebunden ist. Der Versicherer könne deshalb zu viel gezahlte Leistungen zurückfordern. In diesem Fall durfte der Versicherungsnehmer aber ausnahmsweise die Leistung des Versicherers behalten. Der Versicherer hatte nämlich durch die Formulierungen „abschließend“ und „Abschlussgutachten“ mit Schreiben vom 22.10.2019 einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass die Abrechnung des Versicherers endgültig sei. Hierauf durfte sich der Versicherungsnehmer verlassen und die Leistung behalten.