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Das Schwein in Nachbars Garten nicht erlaubt

Hängebauchschweine sind keine „Kleintiere“

In heutigen Zeiten geht der Trend dahin, die Wahl des richtigen Haustiers nicht nur auf Hund oder Katze zu beschränken. Auch Schweine gehören mittlerweile zu den Tieren, die in den Augen vieler Menschen erstmal putzig aussehen und als Haustier in Frage kommen. Ein Schwein im eigenen Garten ist keine Seltenheit mehr.
Eine Grundstückseigentümerin in Recklinghausen hat sich genau diesem Trend angeschlossen und in ihrem Garten zwei Hängebauchschweine gehalten. Weil die Nachbarn sich über die erhöhte Geruchsbelästigung beschwert hatten, ordnete die Stadt Recklinghausen die Nutzungsuntersagung an. Dagegen wehrte sich die Frau, die die Hängebauschweine hobbymäßig hielt, gerichtlich.

Klage der Schweineliebhaberin scheitert

Zunächst bestätigte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) die Anordnung der Stadt. Die angeordnete Nutzungsuntersagung der Stadt sei rechtmäßig, weil die Halterin der Schweine nicht im Besitz einer Baugenehmigung für die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur Tierhaltung auf ihrem Grundstück sei.
Das Grundstück der Tierhalterin liege in einem Wohngebiet. Dort sei, neben Hunden und Katzen, nur eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen erlaubt.

Hängebauschweine keine Kleintiere

Das VG entschied, dass die Tierhaltung in einem Wohngebiet „üblich und ungefährlich“ sein müsse und nicht „den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung“ übersteigen dürfe. Die Haltung von (Hängebauch-)Schweinen führe aber gerade zu solchen Geräusch- und Geruchsbelästigungen, die in Wohngebieten nicht üblich seien. Bei hobbymäßig gehaltenen Hängebauchschweinen handele es sich um keine zulässigen Kleintiere.

Beschwerde beim OVG zurückgewiesen

Die von der Tierhalterin gegen die Entscheidung des VG eingereichte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster mit Beschluss vom 2. November 2022 (Az.: 10 B 1092/22) zurückgewiesen.
Der Einwand der Tierhalterin, die zwingend zu prüfenden Belange des Wohls der beiden Tiere seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, sei unzutreffend. Die Tierhalterin habe auch keine Gesichtspunkte dafür aufgezeigt, dass entgegen der Annahme des VG die Haltung von Hängebauchschweinen bei typisierender Betrachtung eine in einem Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung sei. Ob durch den Schweinegeruch die Nachbarn in ihrem Geruchsempfinden beeinträchtigt werden, sei laut OVG letztlich sogar unerheblich.

Letzte Chance für die Tierhalterin: Einwand der Unverhältnismäßigkeit

Der zumeist dann noch vorzutragende und verbleibende Einwand im Verwaltungsrecht und so auch im Fall der Hängebauchschweine, die Anordnung der Stadt sei jedenfalls unverhältnismäßig, hat beim OVG keinen Erfolg verzeichnet: Die der Tierhalterin in der angefochtenen Ordnungsverfügung gesetzte Frist von circa drei Wochen sei in Würdigung der offensichtlichen Baurechtswidrigkeit verhältnismäßig.
Die Tierhalterin sei auch etwa einen Monat vor Erlass der Verfügung angehört worden. Sie habe seit der Anhörung damit rechnen müssen, die Schweine nicht länger in ihrem Garten halten zu können. Das OVG habe keine Zweifel, dass es ihr möglich gewesen sei, die zwei Hängebauchschweine innerhalb des Zeitraums gegebenenfalls gegen Bezahlung anderweitig unterzubringen.

Entscheidung rechtskräftig

Damit ist entschieden, dass die Haltung von (Hängebauch-)Schweinen in Wohngebieten unzulässig ist. Auch für die Haltung von anderen Tieren, die eher für einen Bauernhof typisch sind, gelten strenge Voraussetzungen. Sollte daher der Streit mit dem Nachbarn und dem Bauamt unerwünscht sein, sollte der Plan, die Haustier-Wahl auf Schaf, Alpaka und Co. auszuweiten, aufgegeben werden.