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Das Sorgerecht von Gewalttätern

Häusliche Gewalt zwischen den Eltern widerspricht nicht immer dem Kindeswohl

Kommt es zwischen Eltern zu häuslicher Gewalt, kann der gewalttätige Elternteil trotzdem weiterhin Entscheidungen für das Kind treffen und weiterhin Umgang mit dem Kind haben. Häusliche Gewalt zwischen Eltern widerspricht nach der aktuellen Gesetzeslage dem Kindeswohl erst mal nicht. Geschlagen wird ja nur der andere Elternteil, nicht das Kind.
Das Gesetz beruht auf der Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht. Für einen Sorgerechtsentzug muss die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entsprechen (§ 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Glaubhaftmachung häuslicher Gewalt

Es obliegt dem gewaltbetroffenen Elternteil, gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen, dass es überhaupt zu häuslicher Gewalt gekommen ist. Strafanzeigen sind bei häuslicher Gewalt eher selten. Wird doch mal eine Tat angezeigt, wird die Strafanzeige regelmäßig (z.B. nach Versöhnung oder nach Drohung) zurückgezogen und das Strafverfahren wird mangels besonderen öffentlichen Interesses eingestellt – es handelt sich schließlich um eine höchstpersönliche Angelegenheit zwischen den Eltern, das kein Anliegen der Allgemeinheit darstellt.
Zeugen für häusliche Gewalt gibt es selten. Wenn es Zeugen gibt, dann sind es die Kinder. Deren Aussagen wird jedoch erst mit fortgeschrittenem Alter mehr Gewicht beigemessen, schließlich können Kinder durch einen Elternteil beeinflusst worden sein. Auch Fotos von Verletzungen können nur selten vorgelegt werden. Von psychischer Gewalt können keine Fotos gemacht werden. Bestreitet der Täter die Vorwürfe glaubhaft, stellt sich vielleicht sogar selbst als das eigentliche Opfer dar, bleibt es bei der gemeinsamen Sorge.

Miterleben der Gewalt

Doch auch wenn häusliche Gewalt zwischen den Eltern glaubhaft gemacht werden kann, widerspricht diese an sich noch nicht dem Kindeswohl. Es müssen weitere Umstände hinzutreten. Aufgrund des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz muss die durch die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entstehende Beeinträchtigung dieses Grundrechts verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Allein ein Elternkonflikt ist noch kein entsprechender Grund für die Aufhebung der elterlichen Sorge (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016, Az. XII ZB 419/15).
Hat das Kind die Gewalt zwischen den Eltern miterlebt, kann dies als eine spezielle Form der Kindesmisshandlung eingeordnet werden (so z.B. das OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2024, Az. 6 UF 144/24). Das Miterleben häuslicher Gewalt beeinträchtige das Sicherheitserleben des Kindes. Vor dem Kind ausgetragene massive Auseinandersetzungen stellen erhebliche Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung dar (vgl. OLG Frankfurt, wie zuvor).

Unzumutbare Kommunikation

Für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung erforderlich. Daran fehlt es, wenn einem Elternteil die Kommunikation und Kooperation mit dem anderen Elternteil nicht mehr zuzumuten ist. So war der Kindesmutter in einem Fall vor dem Amtsgericht Cuxhaven (Beschluss vom 8.11.2024, Az. 11 F 1375/24 SO) die Kommunikation und Kooperation mit dem Kindesvater nicht mehr zuzumuten, nachdem dieser ihr ein Messer an den Hals gehalten und ihr mit der Tötung gedroht hat, als sie die Kinder im Arm hielt. Der Kindesvater offenbarte mit seinem Verhalten erhebliche Einschränkungen seiner Erziehungs- und Kooperationsfähigkeit.
Auch in einem Fall vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 10.07.2025, Az. 4 UF 38/25) entschied das Gericht, dass der Kindesmutter unter Berücksichtigung der vom Kindesvater begangenen und von den Kindern miterlebten Gewalthandlungen nicht zugemutet werden könne, mit ihm in Kontakt zu treten. Zur Sicherung des Kindeswohls sollten Situationen vermieden werden, die erneut zu Streit und Gewalttätigkeiten zwischen den Eltern führen könnten.
Es bedarf mithin neben der Glaubhaftmachung von häuslicher Gewalt zwischen den Eltern der glaubhaften Darlegung weiterer erheblicher Umstände (Miterleben, unzumutbare Kommunikation, Kindeswillen), um begründen zu können, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.

Gesetzespläne

Im September 2025 erklärte die Justizministerin Dr. Stefanie Hubig in ihrer Rede vor dem Deutschen Bundestag, es werde einen Gesetzentwurf geben, „der vorsieht, dass da, wo in der Familie geschlagen wird und Kinder sind, jeder damit rechnen muss, dass er eben kein Sorge- oder Umgangsrecht mehr für die Kinder hat oder nur noch ein sehr eingeschränktes, damit diese Kinder nicht weiter leiden“ (vgl. www.bmjv.de, Rede zur Einbringung des Haushalts 2026 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz).
Es bleibt mithin abzuwarten, ob Gewalttätern künftig einfacher das Sorgerecht entzogen und deren Umgangskontakte mit den Kindern eingeschränkt werden können.