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Der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

Die Trennung von einem Gesellschafter ist selten unproblematisch.

Was ist ein Ausschluss im gesellschaftsrechtlichen Sinne?
Der Ausschluss eines Gesellschafters ist streng von dessen Kündigung zu unterscheiden und meint gerade die Situation, in der die Trennung nicht auf die Initiative des Gesellschafters zurückgeht. Es bestehen dann zwei Möglichkeiten, Gesellschaft und den in Ungnade gefallenen Mitstreiter voneinander zu trennen: die Kaduzierung des Geschäftsanteils oder dessen Einziehung. In Ausnahmefällen ist außerdem eine sog. Ausschließung denkbar.
Kaduzierung und Einziehung
Beide sind jedoch an gewisse Voraussetzungen geknüpft, an denen es nicht selten fehlt. Für eine Kaduzierung nach § 21 GmbHG ist erforderlich, dass der Gesellschafter seine Stammeinlage nicht eingezahlt hat. Allein aus diesem Grund bietet die Kaduzierung selten die richtige Handhabe, einen Gesellschafter möglichst schnell loszuwerden. Der Gesellschafter hat entweder seine Einlage bereits voll eingezahlt oder es scheitert letztlich an den formellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, bevor der Gesellschafter seines Anteils verlustig erklärt werden kann. Denn dem Gesellschafter ist zunächst eine Nachfrist zu setzen, innerhalb derer er die Zahlung zu erbringen hat. Da diese mindestens einen Monat betragen muss, erhält der Gesellschafter die Möglichkeit, einer Kaduzierung durch schlichte Einzahlung der Stammeinlage die Grundlage zu entziehen. Diese ist dann nicht mehr möglich.
Daher ist die Einziehung der praxisrelevantere Fall. Damit diese durchgeführt werden kann, ist von allergrößter Bedeutung, dass deren Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, § 34 GmbHG. Wenn dies der Fall ist, regelt der Gesellschaftsvertrag auch häufig die genauen Voraussetzungen einer wirksamen Einziehung sowie das einzuhaltende Prozedere. In der Gründungsphase einer Gesellschaft denken die Beteiligten allerdings häufig nur ungern an eine Konstellation, in der eine weitere Zusammenarbeit aussichtslos erscheint und wollen eine Einziehungsmöglichkeit nicht vorsehen. Dies kommt dem, der später von der Einziehungsabsicht betroffen ist, dem also aus Sicht anderer Gesellschafter ein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann, dann zugute.
Ohne Satzungsgrundlage keine Einziehung
Wirklich aufwendig wird es, wenn die Zulassung einer Einziehung im Gesellschaftsvertrag fehlt. Der Einziehungsbeschluss ist nach herrschender Auffassung dann nichtig. Der Gesellschaft bleibt allein die Möglichkeit einer sog. Ausschließung. Hierfür allerdings muss ein wichtiger Grund gegeben sein, bei dem der Verbleib des Gesellschafters in der Gesellschaft deren gedeihliche Fortführung des Unternehmens infrage stellen würde oder eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses aus anderen Gründen unzumutbar erscheint. Sie muss außerdem die ultima ratio, also gleichsam alternativlos sein. Auch ist das Verfahren der Ausschließung kompliziert.
Daher ist zu beachten, entweder von Anfang an möglichst detailliert in der Satzung zu regeln, wie zu verfahren sein soll, wenn Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern auftreten. Ist dies nicht der Fall oder erweist sich die Satzungsregelung als untauglich, empfiehlt es sich häufig, jedenfalls in einem ersten Schritt, den Versuch einer einvernehmlichen Einigung zu unternehmen.