Wandscher und Partner Navigation

Der BGH stärkt Rechte des Autokäufers

Neue Entscheidung zugunsten des Verbrauchers

Ein Verbraucher hatte bei einem Händler einen gebrauchten Pkw für 16.000 Euro gekauft. Nach ca. 5 Monaten und einer Fahrleistung des Käufers von rund 13000 Kilometern trat ein Fehler der Automatikschaltung ein. Der Käufer hatte zunächst erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Danach war er von dem Kaufvertrag zurückgetreten und verlangte den Kaufpreis zurück. Im Prozess war ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass entweder das Getriebe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe geschädigt war oder aber ein Bedienungsfehler des Käufers vorlag. Die genaue Ursache konnte der Sachverständige nicht ermitteln. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr zugunsten des Käufers entschieden, dass der § 476 BGB so auszulegen sei, dass der Käufer lediglich beweisen müsse, dass innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe ein „mangelhafter Zustand“ eingetreten sei. Der Käufer müsse nicht nachweisen, worauf dieser Zustand beruhe und dass dieser in den Verantwortungsbereich des Verkäufers falle. Es werde zu seinen Gunsten vermutet, dass ein Sachmangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen habe. Vielmehr müsse der Verkäufer beweisen, dass ein Mangel bei Übergabe des Pkw nicht vorgelegen habe bzw. ein Bedienungsfehler des Käufers gegeben sei. Im vorliegenden Fall hat der BGH also dem Käufer Recht gegeben, BGH VIII ZR 103/15. Anders sieht es allerdings aus, wenn ein mangelhafter Zustand erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeuges eintritt! Dann liegt wiederum die volle Beweislast bei dem Käufer. Lassen Sie sich im Zweifel kompetent beraten!