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Der einstweilige Rechtsschutz im Recht der GmbH

Über das gerichtliche Eilverfahren

Dass gerichtliche Verfahren gerade bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern angesichts der Komplexität der Fälle und des Umfanges des Prozessstoffs lange dauern, ist keine Seltenheit. In vielen Fällen kann das zur Folge haben, dass die Gesellschafter faktisch rechtsschutzlos gestellt werden, weil ohne zumindest vorläufige gerichtliche Entscheidung bereits Fakten geschaffen werden. Auch auf dem Feld des Gesellschaftsrechts ist in vielen Fällen daher die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens möglich, um zügig eine vorläufige Regelung zu erhalten, die endgültige Zustände verhindert.

Rechtsschutz bei Einziehung

Zu denken ist etwa an die Konstellation, dass ein GmbH-Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung geladen wird, in der über die Einziehung seiner Geschäftsanteile entschieden werden soll. In vielen Fällen wird diese Einziehung mit der Beschlussfassung und der sich anschließenden Bekanntgabe der Einziehung wirksam, selbst wenn die Abfindung für den Verlust des Anteils zu diesem Zeitpunkt weder der Höhe nach feststeht, noch sogleich gezahlt werden muss. Erhält der Betroffene die Mitteilung über eine solche Einziehungsabsicht, kann er den Vollzug der Einziehung nur durch das Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes effektiv verhindern. So kann er etwa eine gerichtliche Anordnung beantragen, die den Vollzug des (zukünftigen) Einziehungsbeschlusses verbietet.

Wirksamkeit des Beschlusses ist zu bewerten

Voraussetzung ist, dass der Beschluss, der gefasst werden soll, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unwirksam ist. Hierzu gibt es eine umfassende Kasuistik, die zeigt, dass Fehler im Rahmen der Beschlussvorbereitung und -fassung durchaus häufig vorkommen, sodass eine Prüfung der Unwirksamkeit sinnvoll ist. Daneben kann die Erhebung einer „echten“ Klage gegen die Beschlüsse Voraussetzung sein.

Grundsätzlich ist Eilbedürftigkeit darzulegen

Darzulegen, dass ein eiliger Fall vorliegt, sodass ausnahmsweise eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung ergehen sollte, ist in derartigen Fällen häufig möglich. Denn ohne einstweilige Maßnahme droht ein endgültiger Rechtsverlust. Im Falle des drohenden Verlustes der Gesellschafterstellung sieht sogar das Gesetz betreffend die GmbH (GmbHG) vor, dass unter erleichterten Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung erwirkt werden kann. So ist in § 16 Abs. 3 GmbHG ist für bestimmte Fälle vorgesehen, dass der Betroffene eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gesondert glaubhaft machen muss, um eine einstweilige gerichtliche Regelung zu erwirken.

Rechtsschutz in anderen Fällen

Der einstweilige Rechtsschutz wird außerdem häufig in Fällen der Abberufung eines Geschäftsführers relevant. Derjenige, der die Vertretungsmacht für die Gesellschaft behalten möchte, aber Adressat eines Abberufungsbeschlusses wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen zumindest vorläufig verhindern, dass die Abberufung auch vollzogen wird. Doch auch der Fall, in dem die Gesellschaft den eiligen Vollzug eines Beschlusses erwirken möchte, kann Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sein. Ebenso kann es darum gehen, bestimmten Gesellschaftern das Abstimmen in einer Gesellschafterversammlung für oder gegen einen bestimmten Beschlussgegenstand zu untersagen.

Weitere Rechtsschutzmöglichkeiten prüfen

Neben der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens kann die Einreichung einer Schutzschrift beim Handelsregister ein effektives Mittel sein, die Eintragung eines Beschlusses in das Register zu verhindern, bis endgültig über die Wirksamkeit des Beschlusses entschieden wurde. Wenn zeitnah Maßnahmen drohen, die etwa zu einem zeitnahen Verlust der Gesellschafterstellung oder einer Geschäftsführerposition führen, sollte generell geprüft werden, ob Eilmaßnahen ergriffen werden können.