Der Neugläubigerschaden
Über die Möglichkeit, trotz Insolvenz des Vertragspartners keinen Schaden zu erleiden
Nicht selten kommt es bei einer vertraglichen Beziehung zu einer GmbH, einer GmbH & Co. KG oder einer UG dazu, dass der Vertragspartner fällige Zahlungsansprüche nicht erfüllt, weil ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft dazu führt, dass die Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht mehr durchsetzbar sind. Häufig erhalten Vertragspartner und andere Gläubiger dann nur eine geringe Quote des ursprünglichen Anspruchs und erleiden hierdurch einen erheblichen Schaden. Im Regelfall ist das hinzunehmen. Es gibt aber Fälle, in denen es sich lohnt, zu prüfen, ob etwa die Geschäftsführung der Gesellschaft persönlich für den Ausfall in Haftung genommen werden kann.
Die Insolvenzantragspflicht
Insbesondere kann diese sog. Außenhaftung in Stellung gebracht werden, wenn der Geschäftsführer den Insolvenzantrag betreffend die von ihm vertretene Gesellschaft zu spät gestellt hat. Nach § 15a InsO ist spätestens drei Wochen nach Eintritt einer juristischen Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt einer Überschuldung ein Insolvenzantrag zu stellen. Zweck dessen ist, dass bei Vorliegen der Insolvenzreife durch schnellstmögliche Antragstellung eine gleichmäßige und möglichst weitgehende Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger ermöglicht werden soll. Leider werden die Fristen des § 15a InsO recht häufig missachtet, etwa, weil die Geschäftsführung die Voraussetzungen für die Insolvenzantragspflicht falsch einschätzt oder hofft, das Ruder noch herumzureißen. Das führt dazu, dass die Gesellschaft trotz Insolvenzreife weiter am Markt auftritt und Verträge abschließt, die bei korrektem Verhalten der Geschäftsführung – der Insolvenzantragstellung – nicht zustande gekommen wären. Hieraus kann sich ein Schaden des Vertragspartners der Gesellschaft ergeben, der sog. Neugläubigerschaden.
Die Durchsetzung des Anspruchs
Gelingt es dem Vertragspartner der Gesellschaft, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht zu beweisen, ist der Anspruch dem Grunde nach häufig gegeben. Dieser ergibt sich dann aus dem Deliktsrecht. Informationen zur Darlegung der verspäteten Antragstellung können sich vor allem aus der Akte zum Insolvenzverfahren ergeben, in welche man als Gläubiger der Gesellschaft Einsicht nehmen darf. Zum anderen stellt eine Verletzung des § 15a InsO eine Straftat dar, sodass nicht selten auch die Ermittlungsbehörden Untersuchungen dahingehend anstellen, ob rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt worden ist. Die Erkenntnisse aus der Akte zum Insolvenzverfahren und ggf. aus der Ermittlungsakte sind für die Darlegung des Anspruchs von großem Wert.
Zur Höhe des Schadens
Der Gläubiger kann dann einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Obwohl er also gegenüber dem eigentlichen Vertragspartner ganz überwiegend leer ausgehen würde, hat er die Möglichkeit, von der Geschäftsführung persönlich den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ohne Abschluss des Vertrags ausgeblieben wäre. Dieser Schaden entspricht in vielen Fällen dem Forderungsausfall, wodurch eine volle Schadenskompensation in Betracht kommt. Die Quote, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft erreicht wird, ist allerdings vom Schadensbetrag abzuziehen, weil insoweit kein Schaden verbleibt.
Fazit
Die Ausführungen zeigen, dass eine Insolvenz des Vertragspartners nicht notwendigerweise bedeuten muss, dass ein Großteil der Forderungen unbeglichen bleibt. Es lohnt sich häufig, zu prüfen, ob neben der Gesellschaft andere Schuldner in Anspruch genommen werden können.