Die (Neu-)Gründung einer GmbH in Deutschland
Der Weg zur GmbH: Warum Gründer bis zur Eintragung persönlich haften können
Zum 01.01.2024 waren über 75% aller im Handelsregister eingetragenen Unternehmen als GmbH (inkl. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) organisiert. Gründe hierfür liegen in den vielfältigen Vorteilen der GmbH, wobei der Schutz der Gesellschafter vor der Haftung mit dem eigenen Vermögen besonders hervorzuheben ist. Für Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen, das Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz geschützt. Das gilt jedoch erst mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister.
Vorgründungsgesellschaft
In dem Zeitraum vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags besteht eine sog. Vorgründungsgesellschaft. Hierbei handelt es sich bei der Beteiligung mehrerer Personen regelmäßig um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck auf die Gründung einer GmbH gerichtet ist.
Folge dessen ist, dass auf die Vorgründungsgesellschaft die Vorschriften über die GbR (§§ 705 ff. BGB) Anwendung finden, inklusive der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Handeln die Gesellschafter für die Vorgründungsgesellschaft, so wird diese nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts verpflichtet und haftet mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft persönlich, unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (§ 721 S. 1 BGB).
Vor-GmbH
Mit der Beurkundung wird die Vorgründungsgesellschaft aufgelöst. Sie wandelt sich nicht automatisch in die Vor-GmbH um, sodass auch keine Gesamtrechtsnachfolge stattfindet. Vielmehr müssen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Vor-GmbH übertragen werden. Geschieht dies nicht, bleiben die Gründungsgesellschafter weiterhin verpflichtet.
Die Vor-GmbH ist – anders als die Vorgründungsgesellschaft – keine Personengesellschaft und – anders als die GmbH – auch keine juristische Person. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Gesellschaft eigener Art. Als solche verfügt diese über eine eigene Firma, ist konto-, grundbuch-, scheck- und wechselfähig und kann durch ihre Geschäftsführer nach außen selbst auftreten sowie eigene Rechte und Verbindlichkeiten begründen, deren Inhaber die Gesellschaft selbst und nicht die Gesellschafter sind.
Nach § 11 Abs. 2 GmbHG haftet allerdings der vor Eintragung der GmbH „Handelnde“. Diese sog. Handelndenhaftung beschreibt eine, von der Gesellschafterhaftung unabhängige, Haftung derjenigen, die vor Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt haben. Sie ist in der Höhe unbeschränkt und endet mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.
GmbH
Die Vor-GmbH endet mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Zugleich entsteht die GmbH als juristische Person. Rechte und Pflichten der Vor-GmbH gehen automatisch auf die GmbH über, ein gesonderter Übertragungsakt ist nicht erforderlich. Es besteht nun die gewünschte Haftungsbeschränkung.
Lehren für Gründer
Unternehmensgründer sollten sich der unterschiedlichen Gründungsphasen einer GmbH und der damit verbundenen Haftungsrisiken bewusst sein, insbesondere wenn bereits vor der Eintragung in das Handelsregister operative Tätigkeiten aufgenommen werden. Erst mit der Eintragung beschränkt sich die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Ungewollter persönlicher Haftung kann in den Gründungsphasen durch Vereinbarungen von Haftungsausschlüssen mit den jeweiligen Gläubigern durchaus entgegengetreten werden.