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Die Straße schmilzt

Wer haftet für Fahrzeugschäden bei „Blow-ups“ und weichem Asphalt?

Der Sommer hat Deutschland erreicht und mit ihm die nächste Hitzewelle. Temperaturen über 38 Grad Celsius über mehrere Tage gehen auch nicht spurlos an unseren Straßen vorbei. Durch die andauernde Hitze kommt es immer häufiger auch zu gefährlichen Straßenschäden. So kann sich die Fahrbahndeck aufwölben („Blow-up“), verformen, aufbrechen, oder die Asphaltdecke wird weich. Auch aktuell sind wieder einzelne Autobahnabschnitte wegen hitzebedingter Schäden oder vorsorglich gesperrt.
Wird ein Fahrzeug infolge einer solchen Asphaltveränderung beschädigt, stellt sich für den Fahrzeughalter die Frage, wer haftet eigentlich für die eingetretenen Schäden an meinem Fahrzeug? Die Antwort auf diese Frage ist gar nicht so einfach.

Wie Hitze Beton und Asphalt zusetzt
Rund 70 % der deutschen Autobahnen bestehen aus Asphalt, die restlichen Fahrbahnabschnitte bestehen aus Beton, oder Betonplatten. Diese Straßenbeläge reagieren unterschiedlich auf die Temperaturen.
Ein Blow-up ist eine plötzliche Aufwölbung der Fahrbahn. Hierbei wirken dieselben physikalischen Prinzipien, wie bei einem Erdbeben: In beiden Fällen wird mechanische Spannung aufgebaut, die sich schlagartig entladen kann, sobald sie die Festigkeitsgrenze überschreitet. Bei Betonfahrbahnen beginnt dieser Prozess ab ca. 30 Grad Celsius. Die Betonplatten beginnen sich auszudehnen. Können die Fugen die Spannung nicht mehr aufnehmen, bricht der Belag auf und die Spannung entlädt sich. Binnen Sekunden kann also eine Sprungschanze oder ein festes Hindernis entstehen.
Dies kommt insbesondere bei älteren, mehrfach reparierten Betonfahrbahnen vor. Neuere Betonstraßen gelten als Blow-up sicher.
Anders wirkt die Hitze und Sonneneinstrahlung auf Asphalt: Die dauerhafte Sonneneinstrahlung erhitzt die Fahrbahndecke auf 60 Grad Celsius und mehr. Das im Asphalt enthaltene Bitum wird hierdurch weich und es bilden sich Spurrillen. Je weicher die Oberfläche wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Ablösungen der Oberfläche kommt, die an den Reifen anhaften kann und sich immer weiter an diesen aufbaut. Besondere Vorsicht ist bei frisch ausgebesserten Stellen geboten, von denen es nach dem letzten Winter wohl so einige gibt.

Wer ist der Haftungsverantwortliche? Wie ist die Haftungssituation?
Fahren Sie auf einer Bundesautobahn, ist die Autobahn GmbH des Bundes für Betrieb, Erhaltung und Verkehrssicherung verantwortlich. Für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen sowie innerorts liegt die sogenannten Straßenbaulast bei dem jeweiligen Land, dem Landkreis oder der Gemeinde.
Aber Achtung: Unabhängig von der Zuständigkeit besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur, wenn der jeweilige Träger der Straßenbaulast seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Diese Voraussetzung muss unabhängig davon erfüllt sein, ob der Straßenbaulastträger die Aufgaben selbst wahrnimmt, oder an Dritte überträgt.
Der Straßenbaulastträger hat Gefahren nur zu beseitigen, oder mindestens davor zu warnen, die ein sorgfältiger Fahrer nicht, oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1959, Az.: III ZR 177/58). Darüber hinaus müssen die Maßnahmen für den Straßenbaulastträger zumutbar sein.

Und hier trennt sich die Spreu vom Weizen, oder der Beton vom Asphalt:
Bei einem spontan auftretenden Blow-up ist eine vorwerfbare Pflichtverletzung oftmals nicht nachweisbar, da er – anders als ein Schlagloch – nicht auf mangelnder Erhaltung beruht, sondern auf hitzebedingten Spannungen. Auch kann nicht vorausgesagt werden, wo ein solcher Blow-up auftreten könnte. Es gibt auch keine zumutbaren Maßnahmen, die das Restrisiko für einen solchen Auftritt minimieren können. Die Situation sieht anders aus, wenn es in unmittelbarer Nähe bereits zu diversen Hitzeschäden gekommen ist, dann ist die Trägerin der Straßenbaulast verpflichtet verstärkte Kontrollfahrten durchzuführen, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Warnhinweise aufzustellen. Eine generelle Vollsperrung der Autobahnen in den Sommermonaten wäre keine zumutbare Maßnahme.
Beim Aufweichen der Asphaltdecke sieht es schon anders aus, weil diese Gefahrenstellen häufig frühzeitig erkennbar und mit zumutbaren Mitteln beherrschbar sind.
Wurden Winterschäden ausgebessert und mit frischem Bitum aufgefüllt, stellen diese ausgebesserten Stellen bei hochsommerlichen Temperaturen eine bekannte Gefahrenquelle dar, vor der gewarnt werden muss. Ein bloßer Hinweis „Rollsplitt“ 300 Meter vor der potenziellen Gefahrenquelle reicht nicht aus (vgl. OLG Jena, Urt. v. 21.12.2005, Az.: 4 U 803/04).
Bei bekannten Mängeln, wie unzureichender Griffigkeit muss der Straßenlastbauträgerin bis zur Sanierung des Streckenabschnittes mindestens warnen und das Tempo begrenzen. Unterbleibt eine solche Maßnahme, dann haftet er.
Allerdings ist damit eine Vollhaftung noch nicht verbunden. Gefahren, die für einen aufmerksamen Fahrer erkennbar sind, sind hinzunehmen und die Fahrweise ist daraufhin anzupassen. Tut er das nicht, muss sich der Geschädigte ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen.
Merke: Wo die Gefahr offensichtlich ist, kann die Haftung der Straßenlastbauträgerin im Einzelfall auch vollständig entfallen.

Fazit
Wollen Sie unliebsame Überraschungen und Schäden an Ihrem Fahrzeug vermeiden, sollten Sie – insbesondere auf alten Autobahnabschnitten – die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung beachten, damit Sie im Ernstfall rechtzeitig reagieren können und der Straßenbaulastträgerin den Einwand eines Mitverschuldens erschweren.
Im Schadensfall gilt: Sichern Sie die Unfallstelle ab, dokumentieren Sie die Schäden der Straße und an Ihrem Fahrzeug, sicheren Sie die aktuelle Temperatur und sprechen Sie Zeugen/andere Betroffene an.
Scheidet eine Haftung der Straßenlastbauträgerin aus, richten Sie die Ansprüche an eine eventuell bestehende Vollkaskoversicherung.
Mit dem richtigen Regulierungspartner und einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kommen Sie sicher durch die Unfallregulierung und halten das Kostenrisiko gering.