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Eigenbedarf auch für gerade erst erworbene Wohnung?

Der Bundesgerichtshof hat am 11.12.2019 eine Entscheidung gefällt, die den Eigenbedarf als Kündigungsgrund weiter stärkt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: die Mieter hatten für sich und ihre fünf Kinder im Jahre 2010 eine Wohnung mit vier Zimmern im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses angemietet. Die Kläger kauften das Objekt im Jahre 2016. Über der streitbefangenen Wohnung liegt im Dachgeschoss eine weitere Wohnung mit drei Zimmern und eine mit zwei Zimmern. Der Vermieter erklärte im Jahre 2017 die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Es sei beabsichtigt, die drei Wohnungen zu einer großen Wohnung zusammenzulegen, die den Bedarf der klägerischen Eheleute, der Kinder und der Mutter der Ehefrau decken sollte.
Die Klage wurde vom Amtsgericht in erster Instanz und auch von der Berufungsinstanz abgewiesen. Die Kläger als Vermieter hätten rechtsmissbräuchlich den Eigenbedarf erst dadurch herbeigeführt, dass sie das Objekt überhaupt angekauft hätten und außerdem könne der Bedarf dadurch gedeckt werden, dass eine der Wohnungen im Dachgeschoss und eine der vorhandenen Ferienwohnungen genutzt würden.
Dagegen sind die Kläger in Revision gegangen und hatten Erfolg. Der BGH bestätigt nochmal seine Rechtsprechung, nach der ein durch Erwerb selbst verursachter Eigenbedarf durchaus zur Beendigung eines Mietverhältnisses berechtige. Eine Auslegung des Gesetzes, die dem Eigentümer die Kündigung verbiete, weil er den Bedarfsgrund durch Erwerb selbst herbeigeführt habe, würde die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verletzen.
Unerheblich sei auch, dass die Kläger hier ihren durch die Dachgeschosswohnung allein nicht gedeckten Bedarf durch eine der Ferienwohnungen hätten decken können. Denn auch bei Vorhandensein weiterer Räumlichkeiten müssen die Gerichte beachten, dass der Nutzungswunsch des Eigentümers einschließlich der Bestimmung seines Wohnbedarfs grundsätzlich zu achten sei. Die Gerichte sind nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Eigentümers zu setzen. Wenn der Vermieter also vernünftige und nachvollziehbare Gründe für das Beharren auf der Eigenbedarfskündigung geltend machen kann, wird auch das Vorhandensein von Alternativwohnungen den Eigenbedarf nicht ausschließen.