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Ein Mietwagen ist kein „Werkswagen“

Das stellt das OLG Koblenz in einer aktuellen Entscheidung klar

Die Kläger hatten im Jahre 2017 bei einem Kfz-Händler ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft. Im Kaufvertrag war dieses als „Werkswagen“ bezeichnet worden. Nachdem die Käufer die Fahrzeugpapiere erhalten hatten, stellten sie fest, dass der Pkw zuvor auf eine internationale Autovermietung zugelassen war und diese ihn gewerblich als Mietwagen genutzt hatte. Die Kläger forderten von dem Händler daher zunächst eine Nachbesserung. Da keine Einigung zu Stande kam, traten die Kläger letztlich von dem Kaufvertrag zurück und klagten auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Landgericht Mainz hatte zunächst die Klage der Kläger abgewiesen. Erst in der zweiten Instanz vor dem OLG Koblenz, Az. 6 U 80/18, bekamen sie Recht:

Der Kfz-Händler hatte in dem Prozess insbesondere darauf hingewiesen, dass der betreffende Automobilhersteller verschiedene Arten von Werkswagen anbiete, unter anderem die zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge. Diese verschiedenen Gruppen von Werkswagen würden sich technisch nicht unterscheiden, da alle Fahrzeuge vor ihrer Weiterveräußerung von der Herstellerin vollumfänglich überprüft würden.

Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt: Zunächst komme es für die Auslegung des Vertragsinhaltes grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte. Dass der Fahrzeughersteller und der betreffende Händler den Begriff „Werkswagen“ intern möglicherweise weiter fassen, sei unerheblich. Allgemein werde der Begriff „Werkswagen“ so verstanden, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen üblicherweise mit dem Begriff „Werkswagen“ nicht verbunden. Damit weise der Pkw nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und sei mangelhaft.

Dementsprechend wurde der Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Fahrzeuges verurteilt.

Bietet ein Händler gleichwohl einen Mietwagen als Werkswagen an, muss er den Kunden deutlich über die Hintergründe aufklären. Dies konnte der Händler im vorliegenden Fall nicht beweisen.