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Elektroschrott zurück – nicht nur zum Möbelhaus

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat sich in den letzten Wochen wegen der von ihr geführten Gerichtsverfahren im Bereich der „Dieselthematik“ einen Namen gemacht. Weniger bekannt sind die Klageaktivitäten der Organisation gegen Händler, die gegen das seit Oktober 2015 in Kraft getretene Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) verstoßen. Auf eine entsprechende Klage der DUH hat jetzt erstmalig das Landgericht Frankfurt einen Händler (skandinavisches Möbelhaus) verurteilt, seine Kunden zukünftig sorgfältiger über die Rückgabe von alten Elektrogeräten und Leuchtmitteln zu informieren (LG Frankfurt vom 28.09.2017, 3-10 O 16/17). Die DUH hatte zuvor Verstöße des beklagten Möbelunternehmens gegen diese Verpflichtungen dokumentiert und es dann auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Gericht gab der DUH Recht und nahm auch einen Wettbewerbsverstoß an.

Für Händler, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, besteht damit nicht nur die Gefahr, dass Umweltverbände oder Wettbewerbsvereine gegen sie vorgehen. Vielmehr ist auch jeder Wettbewerber klagebefugt. Ein Konkurrent, der selber den Aufwand betrieben hat, seine Kunden entsprechend der gesetzlichen Vorschriften aufzuklären und die zurückgegebenen Geräte zu verwerten, wird wenig Verständnis dafür haben, wenn ein Wettbewerber sich diese Kosten spart. Unternehmen sollen und können solche Wettbewerber kostenpflichtig abmahnen und sie zwingen, sich auch an diese Vorschriften zu halten.

Damit aber nicht genug. Abweichend zur derzeitigen Rechtslage fallen ab dem 15.08.2018 alle elektrisch bzw. elektronisch betriebenen Geräte in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG, es sei denn, diese sind vom Anwendungsbereich durch einen der im Gesetz genannten Ausnahmetatbestände explizit ausgeschlossen. Dies führt zu weitreichenden Folgen. Viele Anbieter sind sich möglicherweise gar nicht darüber bewusst, dass sie nunmehr in den Anwendungsbereich fallen. Denn dazu gehören dann auch Möbelhändler, die elektrisch verstellbare Sessel oder Tische anbieten oder Schuhhändler, die blinkende LED-Turnschuhe verkaufen. Im Zweifel fällt ab August jedes Produkt, das elektrische oder elektronische Bestandteile enthält und seien sie von noch so untergeordneter Bedeutung in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Um vor teuren Überraschungen sicher zu sein, sollten sich Händler solcher Geräte beraten lassen. Es gibt inzwischen eine Reihe von Unternehmen, die einen Komplettservice anbieten. Sie unterstützen bei der Sichtung und Bewertung der Produktpalette, beim Erfüllen der Informationspflichten sowie bei Rücknahme und Verwertung der Altgeräte.

Das schwedische Möbelhaus hat übrigens kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt eingelegt, sondern erklärt, dass die Prozesse zur Rücknahme der Kleingeräte und Leuchtmittel wie auch die Kundeninformationen in der Zwischenzeit mehrfach verbessert worden seien und inzwischen den Vorschriften entsprächen.