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Ende der ärztlichen Behandlung, aber nicht Ende der Pflichten

Der Bundesgerichtshof hat am 26.06.2018 ein insbesondere für Hausärzte bemerkenswertes Urteil verkündet.

Kurz zusammengefasst geht es um folgenden Sachverhalt:

Der Kläger stellte sich im Juli 2008 mit Schmerzen im linken Bein bei seiner Hausärztin, der Beklagten, vor. Die Beklagte überwies ihn an eine Fachärztin, die die Behandlung fortsetzte.

Im Oktober 2008 ergab eine MRT eine Geschwulst in der linken Kniekehle. Die Fachärztin überwies den Kläger an die neurologische Abteilung eines Klinikums. Ende Oktober 2008 wurde die Geschwulst entfernt.

Im Januar 2009 informierte das Klinikum die Beklagte darüber, dass nach dem histologischen Befund ein Tumor vorlag. Das Klinikum bat darum, den Kläger in einem onkologischen Spezialzentrum vorzustellen. Auf dem Brief waren weitere Empfänger nicht angegeben.

Die beklagte Hausärztin informierte den Kläger nicht. Der Kläger war zwischenzeitlich nicht in der Praxis der Beklagten vorstellig geworden.

Im Mai 2010 stellte er sich bei der Beklagten wegen einer Handverletzung vor. Im Rahmen dieser Behandlung informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass die entfernte Geschwulst bösartig war. Inzwischen hatte sich ein Rezidiv des Tumors in der Kniekehle gebildet. Der Kläger musste sich daraufhin wiederholt stationär behandeln und operieren lassen.

Der Bundesgerichtshof beanstandet, dass die Beklagte den Kläger nicht informierte. Er bewertet das Verhalten als einen groben ärztlichen Behandlungsfehler, weil der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umfassenden und umgehenden ärztlichen Maßnahmen gibt, nicht informiert worden ist.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob außer der Beklagten vielleicht auch noch andere Ärzte in dieser Hinsicht etwas versäumt haben.

Zwar geht – so der BGH – durch eine Überweisung an ein Krankenhaus die Verantwortung grundsätzlich auf das Krankenhaus über. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Der Hausarzt muss eine gravierende Diagnose, die ihm mitgeteilt wurde, sofort an den Patienten weitergeben. Er muss sicherstellen, dass der Patient über Arztbriefe mit bedrohlichen Befunden informiert wird, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrages bei ihm eingegangen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, weil der Kläger von August 2008 bis Mai 2010 nicht von der Beklagten behandelt wurde. Gerade ein in der Langzeitbetreuung und damit auch in der interdisziplinären Koordination tätiger Hausarzt muss damit rechnen, dass seine Patienten ihn im Rahmen einer Krankenhausbehandlung als Ansprechpartner angeben und er deshalb als für die Weiterbehandlung verantwortlicher Arzt angesehen wird.

Die beklagte Hausärztin haftet daher.

Das Urteil befasst sich noch mit vielen die Beklagte vermeintlich entlastenden Umständen, die der BGH jedoch alle verwirft. Insbesondere den Hausärzten sei daher empfohlen, die vollständigen Entscheidungsgründe zu lesen.

BGH, Urt. v. 26.06.2018 – VI SR 285/17.