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Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Eltern

Kitas und Schulen geschlossen – wer ersetzt den erwerbstätigen Eltern den finanziellen Schaden?

Die derzeitigen Schul- und Kitaschließungen führen für Eltern, die berufstätig sind, zum Teil zu großen organisatorischen und finanziellen Problemen. Seit dem 30.03.2020 gibt es im Infektionsschutzgesetz eine neue Regelung, die zumindest die finanziellen Probleme abmildern soll. Danach haben zum ersten Mal Erwerbstätige, also sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige, eine Entschädigungsmöglichkeit, wenn sie aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können.

Der Entschädigungsanspruch ist auf 6 Wochen beschränkt. Die Entschädigung beträgt 67 % des monatlichen Nettoeinkommens (angelehnt an Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I). Er ist auf max. 2.016,00 EUR monatlich begrenzt.

Voraussetzung für den Erhalt des Entschädigungsanspruchs ist es, dass die erwerbstätigen Eltern Kinder zu betreuen haben, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben oder die behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Im letzteren Fall gibt es keine Altersbeschränkung. Weitere Voraussetzung ist, dass die Einrichtung zur Betreuung dieser Kinder durch eine behördliche Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen vorübergehend geschlossen wurde oder das Betreten untersagt wurde. In der Zeit während der Schulferien ist ein Anspruch ausdrücklich ausgeschlossen. In dieser Zeit wären die Kitas und Schulen ohnehin geschlossen gewesen, sodass die Schließung nicht auf die behördliche Anordnung zurückzuführen ist.

Der Arbeitnehmer muss darüber hinaus darlegen, dass keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Allerdings müssen für alternative Betreuungsmöglichkeiten Angehörige aus Covid-19-Risikogruppen nicht herangezogen werden. Es besteht darüber hinaus aller Voraussicht nach keine Verpflichtung, den vollen Jahresurlaub zur Betreuung einzusetzen. Dies stünde im Widerspruch zum Zwecke des Erholungsurlaubs und würde zu Gleichbehandlungsproblemen führen und im Übrigen die Entschädigungsregelung weitestgehend leerlaufen lassen. Gleitzeit bzw. Überstundenguthaben müssten allerdings vorrangig genutzt werden. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer durch die Betreuung einen Verdienstausfall erleiden.

Der Anspruch gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2020. Er gilt unter den oben genannten Voraussetzungen gleichermaßen auch für geringfügig Beschäftigte. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt über den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann dann bei der von den jeweiligen Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen.

Es ist daher für Eltern durchaus sinnvoll, mit ihrem Arbeitgeber diese neu geschaffene Möglichkeit des Entschädigungsanspruchs zu besprechen und gegebenenfalls die fehlenden alternativen Betreuungsmöglichkeiten nachzuweisen z.B. durch Atteste der Angehörigen, dass sie zur Covid-19-Risikogruppe gehören, um jedenfalls für 6 Wochen eine Erstattung des finanziellen Ausfalls zu erzielen.