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Erbeinsetzungen unter der Bedingung regelmäßiger Besuche können sittenwidrig sein.

Testamente entsprechen selten einer Gesamtschau des gemeinsamen Lebens von Erblasser und Erben. Stattdessen bestimmt das Verhalten der letzten Jahre und Monate häufig darüber, wen der Erblasser im Testament bedenkt. So ist es denn nur folgerichtig, wenn Erblasser darauf verfallen, durch Bestimmungen im Testament womöglich sogar das Verhalten der potentiellen Erben aktiv beeinflussen zu wollen. Solchen Gestaltungen sind allerdings gesetzliche Grenzen gesetzt, wie zuletzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 05.02.2019 (OLG Frankfurt am Main, Az: 20 B 98/10) ausgeführt hat.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Erblasser seinen beiden Enkeln die Hälfte seines Nachlasses von über 250.000,00 Euro zugewandt. Dies allerdings unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die Enkel ihn mindestens sechsmal im Jahr besuchen kämen. Zwischen Testament und Erbfall lag kein ganzes Jahr und die Enkel waren in der Zwischenzeit auch nicht alle zwei Monate zum Besuch erschienen. Laut Testament hätten sie also nicht erben sollen. Die vom Familiengericht für die minderjährigen Enkel bestellte Ergänzungspflegerin machte dagegen geltend, die Besuchsverpflichtung als Bedingung sei sittenwidrig und somit unwirksam sei. Während das in erster Instanz angerufene Landgericht im Ergebnis keine Bedenken gegen die Festsetzungen des Testaments hatte, teilte das Oberlandesgericht die Bewertung der vom Erblasser gestellten Bedingung als sittenwidrig.

Die Frage, wann sich eine Willenserklärung oder ein Rechtsgeschäft als sittenwidrig darstellt, ist nicht pauschal zu beantworten. Als sittenwidrig wird gemeinhin angesehen, was dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft. Eine kaum weniger pauschale Definition. In jedem Einzelfall müssen stets alle konkreten Umstände des jeweiligen Falls Berücksichtigung finden. Bei Testamenten ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Testierfreiheit des Erblassers als Teil der grundrechtlich verbürgten Eigentumsfreiheit eine hohe Bedeutung zukommt und Sittenwidrigkeit nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden kann. In Fällen bedingter Erbeinsetzungen soll die Grenze zu einem solchen Ausnahmefall laut Rechtsprechung dann überschritten sein, wenn die von dem Erblasser gestellte Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen und auch wirtschaftlichen Umstände den betroffenen Erben in seiner Entschließungsfreiheit unzumutbar unter Druck setzt und bei ihm Verhaltensweisen bewirkt werden sollen, die regelmäßig eine freie, innere Überzeugung voraussetzen.

Diese Grenze sah das Oberlandesgericht hier überschritten. Dies sicherlich unter anderem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die betroffenen Enkel für den Besuch ihres Opas auf die Mitwirkung ihrer Eltern angewiesen waren.

Zu betonen ist, dass laut Oberlandesgericht damit nicht etwa die Erbeinsetzung der Enkel als solches nichtig war. Stattdessen war nur die Bedingung nichtig. Die Enkel wurden mithin wegen der Sittenwidrigkeit dieser Bedingung zu unbeschränkten Erben, erhielten also im Ergebnis die Hälfte des Nachlasses.

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Die Einsetzung eines Erben unter eine bestimmte Bedingung zu setzen, ist grundsätzlich ohne weiteres möglich und zulässig. Erst wenn sich die Bedingung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als unangemessene Willensbeeinflussung darstellt, muss sehr genau geprüft werden, ob unter Umständen die Schwelle der Sittenwidrigkeit überschritten sein könnte und die Wirksamkeit der Bedingung in Frage steht.