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Falschparken kann teuer werden, auch wenn man selbst gar nicht gefahren ist

Parkraum ist knapp und teuer. Unternehmer, die ihren Kunden Parkplätze zur Verfügung stellen wollen, achten daher nachvollziehbar darauf, dass die Parkplätze tatsächlich auch nur von Kunden benutzt werden, in Großstädten hat sich hier schon ein eigener Wirtschaftszweig etabliert, die sog. Parkplatzbewirtschaftung.

Wenn nicht über eine Zugangskontrolle verfahren wird (also z.B. eine Schranke wie im Parkhaus), werden häufig nur Schilder aufgestellt, in denen dem potentiellen Nutzer des Parkplatzes signalisiert wird, dass es sich um einen Privatparkplatz für Kunden handelt und dass die Nutzungsdauer beschränkt ist. Oft heißt es dann auch, dass „unberechtigt parkende Fahrzeuge“ abgeschleppt werden. Unberechtigt parkt dann, wer entweder nicht Kunde ist, oder wer zu lange parkt.

Gestritten wird dann häufig um die Kosten für das Abschleppen. Dazu hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2009 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer widerrechtlich parkende Fahrzeuge abschleppen lassen darf. Der Falschparker hat ihnen dann die Kosten für das Abschleppen zu erstatten. Hilfreich bei der Durchsetzung dieser Forderung: Der Standort des Wagens muss erst dann verraten werden, wenn die Forderung bezahlt ist.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jetzt noch ergänzt BGH V ZR 102/15 v. 11.03.2016). Der Grundstückseigentümer muss nicht den tatsächlichen Fahrer ermitteln, der das Auto falsch geparkt hat, sondern er kann den Halter des Fahrzeugs in Anspruch nehmen. Rechtlich funktioniert das über die Rechtsfigur der „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Es sei im Interesse des Halters, dass das Fahrzeugs nicht widerrechtlich geparkt ist bzw. dieser Zustand beendet wird. Dazu darf man sich dann auch der Hilfe eines Abschleppunternehmers bedienen. Keineswegs ist man aber als Grundstückseigentümer verpflichtet, zunächst die Polizei zu rufen, oder zu versuchen, den Fahrer des Fahrzeugs zu finden.

Streitig ist natürlich in der Regel auch die Höhe der Abschleppkosten. Hier hat der Bundesgerichtshof eine Beschränkung auf die ortsüblichen Abschleppkosten festgelegt. Diese zu ermitteln, ist natürlich ohne Weiteres nicht einfach. Dem Kunden, der abgeschleppt wurde, ist daher zu empfehlen, zunächst die Forderung ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen, damit er sein Auto zurückbekommt. Danach kann er dann über die Höhe der Forderung streiten. In den bisher entschiedenen Fällen waren allerdings Kosten von 130 bis 150 Euro als durchaus angemessen angesehen worden.