Fiktive Abrechnung eines Sachschadens bei späterer erneuter Beschädigung
Bekomme ich den fiktiven Fahrzeugschaden aus dem Erstunfall ersetzt, wenn das Fahrzeug erneut verunfallt?
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles hat grundsätzlich die Wahl, ob er den Fahrzeugschaden fiktiv oder konkret abgerechnet. Rechnet er fiktiv auf Gutachtenbasis ab, so hat die Versicherung entweder (im Falle des Totalschadens) den Wiederbeschaffungsaufwand – also den Nettowiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes – zu zahlen. Im Falle des Reparaturschadens schuldet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Nettoreparaturkosten.
So weit, so gut. Doch was passiert, wenn der Geschädigte mit seinem Fahrzeug noch einmal verunfallt. Ändert das etwas daran, dass und wie viel die Kfz-Haftpflichtversicherung des 1. Schadensfalles zahlen muss?
Diesen Fall hatte der Bundesgerichtshof nun zu entscheiden (BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25):
Konkret ging es bei der Entscheidung um die Frage, ob sich der Geschädigte die Regulierung der im 2. Schadenfall zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung nach den Grundsätzen des sogenannten Vorteilsausgleichs bei der Regulierung des Erstschadens zurechnen lassen muss.
In dem, dem Bundesgerichtshof vorliegenden, Falls hatte der Sachverständige bei dem Erstschaden einen Restwert des verunfallten Fahrzeuges von 685,00 € ermittelt. Als der Geschädigte dann ein 2. Mal verunfallte, ermittelte der im 2. Schadenfall zuständige Sachverständige den Wiederbeschaffungswert – also den Wert des Fahrzeuges in der logischen Sekunde vor dem Unfall – mit 2100,00 €. Die Frage war nun, ob der Geschädigte bei dem 1. Schadenfall bei dem Restwert die 685,00 € oder aber die 2100,00 € zugrunde legen müsste.
Der Bundesgerichtshof judizierte:
„Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten im gewissen Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquaten Zusammenhang mit dem Schadenereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadenfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadenereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlasten.“
An diesem Punkt verneint der Bundesgerichtshof den Zusammenhang zwischen dem Erst- und dem Zweitschaden. Weder die Schadenfälle, noch deren Abwicklung haben irgendwelche Beziehungen zueinander.
Für die fiktive Abrechnung spielt das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle. Es ist für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob das Fahrzeug später erneut beschädigt wird.
Der Geschädigte des Verkehrsunfalles sollte allerdings beachten, dass sich diese Rechtsprechung auf die Regulierung des 1. Unfallschadens bezieht. Im 2. Unfallschaden entstehen enorme (!) Probleme, wenn der Erstschaden zum Zeitpunkt des zweiten Unfalles nicht fachgerecht repariert war. Überlagerten sich die Schadenposition, so könnte die Kfz-Haftpflichtversicherung des 2. Schadenfalles sogar vollständig leistungsfrei werden. Das sollte der Geschädigte immer im Hinterkopf haben, wenn er sich gegen die konkrete Reparatur des Unfallschadens und für eine fiktive Abrechnung entscheidet.