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Der Staat als Wohnungseigentümer und Erbe

Der Bundesgerichtshof hat eine – für Wohnungseigentümergemeinschaften – gewichtige Frage entschieden: es kommt durchaus häufig vor, dass ein Wohnungseigentümer verstirbt, ohne Erben zu hinterlassen oder die vorhandenen Erben schlagen aus.

Dann erbt schlussendlich der Staat. Befindet sich nun im Nachlass eine Wohnung, trifft den Erben natürlich die Pflicht, das Hausgeld und z.B. eventuelle Sonderumlagen zu zahlen. Der Erbe kann sich im Falle der Überschuldung oder der Dürftigkeit des Nachlasses darauf berufen, dass er nur mit dem Nachlass, nicht aber mit seinem eigenen Vermögen haften will.

Das gilt aber im Grundsatz nicht für Verbindlichkeiten, die nicht vom Erblasser begründet wurden, sondern erst in der Zeit nach dem Erbfall. Man spricht dann von sogenannten Eigenverbindlichkeiten des Erben.

Der BGH hat es dem Fiskus erlaubt, sich gleichwohl auch für neu bzw. nachträglich entstandene Verbindlichkeiten auf die Dürftigkeit des Nachlasses zu berufen und damit seine Haftung auf den Bestand des Nachlasses zu begrenzen.

Andere, „normale“ Erben haften für die nach dem Erbfall fällig werdenden Wohngeldschulden spätestens dann auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn sie die Erbschaft angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Bei dem Staat als Erben sei dies aber anders, weil ihm nicht die Möglichkeit gegeben ist, die Erbschaft auszuschlagen. Er hat vielmehr gesetzlich sogar die Funktion, herrenlose Nachlässe zu vermeiden und damit die Rechtsordnung zu wahren.

Nur wenn der Fiskus diese Rolle als Nachlassabwickler verlasse und zu erkennen gebe, die Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen zu wollen, sei es gerechtfertigt, die Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten zu qualifizieren, bei denen eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen sei.
Damit stellen Wohngeldschulden des Fiskus in der Regel nur Nachlassverbindlichkeiten dar für die der Staat nicht mit seinem eigenen Vermögen sondern nur mit dem Nachlass haften muss.