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Folgen der Gesellschafterinsolvenz

Häufig kommt es zu Problemen in der gesellschaftsrechtlichen Praxis, wenn ein Gesellschafter, gleich welcher Gesellschaft, zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Vor allem Mitgesellschafter stellen sich die Frage nach den Auswirkungen der Insolvenz eines anderen Gesellschafters. Welche das sind und wie sich durch Vertragsgestaltung Komplikationen vermeiden lassen, möchte dieser Beitrag aufzeigen.
Was gilt für welche Gesellschaftsform?
Im Ausgangspunkt ist entscheidend, um welche Art des Zusammenschlusses es sich handelt. Bei Personengesellschaften (u.a. GbR, OHG, KG), die sich durch eine persönliche und unbeschränkte Haftung zumindest eines Teils der Gesellschafter auszeichnen, ist Folge der Insolvenz eines Gesellschafters, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, § 728 Abs. 2 BGB. So jedenfalls die gesetzliche Lage bei der GbR. Bei der OHG und KG führt die Insolvenz eines einzelnen Gesellschafters zu dessen Ausscheiden, § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB. Ausnahmen hiervon gelten allerdings dann, wenn es sich um den einzigen Komplementär der KG oder um einen von zwei OHG-Gesellschaftern handelt. In diesen sehr relevanten Fällen gilt die Gesellschaft ebenfalls als aufgelöst.

Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH besteht die unternehmenstragende Gesellschaft selbst als juristische Person mit eigener Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu tragen, fort. Das heißt, dass die Insolvenz eines Gesellschafters zunächst völlig ohne Auswirkungen auf die Gesellschaft selbst ist.

Gestaltungsmöglichkeiten
Gerade dann, wenn viele Gesellschafter Teil einer Personengesellschaft sind, ist es nicht interessengerecht, dass die Insolvenz eines einzigen Gesellschafters zur Folge haben soll, dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Wie auch in anderen Konstellationen liegt die Lösung hier in der sog. Fortsetzungsklausel, also einer gesellschaftsvertraglichen Abrede, die schlicht zum Inhalt hat, dass die Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt wird, wenn ein Gesellschafter insolvent wird. Da es immer wieder Personengesellschaften gibt, bei denen ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht vorhanden ist, kann der Appell, eine solche Klausel zu formulieren, nicht deutlich genug ausfallen.

In Kapitalgesellschaften ist den nicht insolventen Gesellschaftern oftmals wichtig, keine Risiken aufgrund der Insolvenz eines anderen tragen zu müssen. Denn die Insolvenz des Betroffenen bewirkt auch, dass dessen Geschäftsanteil zur Insolvenzmasse gehört und vom Insolvenzverwalter veräußert werden kann. Dies kann bedeuten, dass ein neuer, vielleicht unerwünschter Gesellschafter Teil des Gesellschafterkreises werden könnte. Hier empfiehlt es sich, ebenfalls durch eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung vorzusehen, dass der Gesellschaft das Recht vorbehalten bleibt, durch Gesellschafterbeschluss den Geschäftsanteil des nun insolventen Gesellschafters einzuziehen oder den jeweiligen Gesellschafter auszuschließen.

Folgen des Ausschlusses frühzeitig bedenken
Folge der Ausübung des Einziehungs- oder Ausschlussrechts ist allerdings, dass der betroffene Gesellschafter zwingend abgefunden werden muss. Es kann nicht von Anfang an vereinbart werden, dass eine Einziehung ohne die Zahlung einer Entschädigung des Betroffenen möglich sein soll. Eine solche Klausel wäre sittenwidrig und damit nichtig. In vielen Konstellationen, so etwa im Falle der hier thematisierten Insolvenz, ist nach derzeitiger Auffassung der Rechtsprechung eine sog. Buchwertklausel unbedenklich. Diese hat zum Inhalt, dass eine Abfindung in Höhe des Nennwertes des Anteils zu zahlen ist. Formuliert man zusätzlich eine sog. Auffangklausel, die sich dazu verhält, welche Abfindung zu zahlen ist, wenn sich aufgrund neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung etwa die Abfindung zu Buchwert als unwirksam herausstellt, beugt man jeglichem Risiko bestmöglich vor.

Gerade in diesem Punkt ist es von enormer Bedeutung, frühzeitig die Auswirkungen einer Gesellschafterinsolvenz zu beleuchten. Findet sich zu der Rechtsfolge einer Einziehung keine Regelung im Gesellschaftsvertrag, hat dies die Abfindung zum Verkehrswert des Geschäftsanteils zur Folge. Dieser übertrifft dessen Buchwert häufig um ein Vielfaches.

In beiden Fallgruppen ist zu erkennen, dass eine bestmögliche Abstimmung des Gesellschaftsvertrags mit den Bedürfnissen der Gesellschafter von enormer Bedeutung ist.