Wandscher und Partner Navigation

Führerschein weg!

Was nun?

Für Viele ist der Führerschein sowohl im Berufsleben als auch im privaten Bereich unverzichtbar. Dementsprechend hart trifft der Verlust des Führerscheines. Juristisch ist zunächst zu unterscheiden, und zwar zwischen einem Fahrverbot oder der deutlich schwerwiegenderen Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein Fahrverbot kann für maximal 3 Monate angeordnet werden. Der Führerschein ist in amtliche Verwahrung zu geben. Nach Ablauf der Verbotsfrist erhält der Täter den Führerschein automatisch zurück. Wann gibt es ein Fahrverbot? Der Bußgeldkatalog sieht in bestimmten Fällen vor, dass ein Fahrverbot zu erteilen ist, beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 31 km/h innerorts, 41 km/h außerorts oder bei einem Rotlichtverstoß von einer Dauer über einer Sekunde. Der Führerschein muss allerdings nicht sofort abgegeben werden: Wurde gegen den Täter in zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot verhängt, kommt er in den Genuss der sogenannten 4-Monatsfrist. Dies bedeutet, dass der Führerschein erst spätestens mit Ablauf von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung abgegeben werden muss. So kann das Fahrverbot in einem einigermaßen günstigen Zeitraum abgeleistet werden. Kann das Fahrverbot ganz verhindert werden? In Ausnahmefällen ist dies möglich. Der Täter muss dann darlegen, inwieweit das Fahrverbot bei ihm zu einer unangemessenen Härte führen würde. Bei einer drohenden Existenzvernichtung eines Selbstständigen kann dies zum Beispiel der Fall sein. Die Geldbuße wird dann allerdings deutlich erhöht werden.

Zusätzlich können auch Strafgerichte bei der Begehung von Straftaten, die mit einem Kfz in Verbindung stehen, ein Fahrverbot von maximal 3 Monaten anordnen. Dieses Fahrverbot gilt dann ab Rechtskraft der Entscheidung. In diesem Fall gibt es die 4-Monatsfrist nicht.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis geht es – juristisch gesehen – nicht darum, den Täter zu bestrafen. Vielmehr sollen die übrigen Verkehrsteilnehmer vor einem ungeeigneten Autofahrer geschützt werden. Das Strafgesetzbuch sieht bei bestimmten Straftaten in der Regel eine Entziehung der Fahrerlaubnis vor, z. B. bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille oder bei einer Unfallflucht mit bedeutendem Sachschaden. Die Fahrerlaubnis kann sofort nach der Tat vorläufig entzogen werden oder auch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Das Gericht bestimmt zugleich eine Sperrfrist, nach deren Ablauf erst eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate! Danach wird ein neues Führerscheindokument ausgestellt. Zudem kann die Behörde gegebenenfalls weitere Unterlagen anfordern, um zu überprüfen, ob der Betroffene wieder geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. Vorgesehen ist beispielsweise, dass nach einer Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille ein MPU-Gutachten beizubringen ist.

Aber nicht nur die Strafgerichte können die Fahrerlaubnis entziehen. Dazu berechtigt sind auch die Führerscheinstellen: Zum Beispiel dann, wenn 8 Punkte im Fahreignungsregister erreicht sind oder ein angeordnetes MPU-Gutachten nicht vorgelegt wird.