Für welche Tage bekommt der Geschädigte den Nutzungsausfall ersetzt?
Unfallschaden
Der Geschädigte verunfallt unverschuldet mit seinem Fahrzeug. Nach dem Verkehrsunfall lässt er sein fahrbereites und verkehrssicheres Fahrzeug von einem Sachverständigen begutachten und im Anschluss daran in der Werkstatt seiner Wahl reparieren. Während der Reparatur nutzt der Geschädigte keinen Mietwagen, er begehrt gegenüber der gegnerischen Versicherung einen Nutzungsausfallschaden. Die Versicherung reguliert die konkreten Reparaturkosten und den Nutzungsausfallschaden für den Zeitraum der unfallbedingten Reparatur. Was ist nun mit dem Tag der Begutachtung des Sachverständigen?
Einen solchen Fall hatten unter anderem die beiden Amtsgerichte Peine (Urteil vom 03.07.2024, Az. 5 C 541/22) und Braunschweig (Urteil vom 13.05.2024, Az. 121 C 1470/23) zu entscheiden.
Beide Gerichte kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Schädiger auch verpflichtet ist, für den Tag der Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges die Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Das gelte selbst dann, wenn die tatsächliche Beeinträchtigung durch die Begutachtung gering ist.
In der Sache sind die beiden Entscheidungen des Amtsgerichts Braunschweig und des Amtsgerichts Peine goldrichtig: Der Geschädigte ist durch den Schadenersatz so zu stellen, wie er ohne den Unfall stünde. Ohne den Unfall wäre der Geschädigte mitnichten zu der Werkstatt gefahren und hätte dort sein Fahrzeug durch den Sachverständigen besichtigen lassen. Unfallbedingt hat der Geschädigte also an diesem Tag auf das normale Nutzen seines Fahrzeuges verzichten müssen.
Die Entscheidungen des Amtsgericht Braunschweig und des Amtsgericht Peine sind ein weiterer Schritt dahingehend, dem Geschädigten den unfallbedingten Schaden vollständig zu ersetzen. Wenn er sich schon wegen des Unfalles zu seiner Werkstatt bemühen muss, um sein Fahrzeug besichtigen zu lassen, erhält er zumindest den Tagessatz für das nicht normale Nutzen seines Fahrzeuges ersetzt.