Gebührenfalle Feuerwehreinsatz
Vom Funkenflug zum Gebührenbescheid
Ein Feuer im eigenen Garten, dichter Rauch, die Feuerwehr rückt an – und Wochen oder Monate später liegt ein Gebührenbescheid im Briefkasten. Für viele Betroffene kommt der Gebührenbescheid überraschend. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zeigt jedoch, dass Feuerwehreinsätze längst nicht immer kostenlos sind.
Glut in der Biotonne – und plötzlich brennt der Garten
Das Verwaltungsgericht Gießen hatte über den Fall eines Klägers zu entscheiden, der im Dezember 2018 Kaminasche in einer Biotonne entsorgt hatte (Urteil vom 14.01.2026 – 2 K 1652/22). Die noch glühende Asche entzündete die Tonne, das Feuer griff u.a. auf einen angrenzenden Freisitz, gelagertes Brennholz und die Thujahecke eines Nachbargrundstücks über. Der Gesamtschaden belief sich auf rund 10.000 Euro.
Die freiwillige Feuerwehr war mit zwölf Einsatzkräften über dreieinhalb Stunden im Einsatz. Die Gemeinde stellte dem Mann hierfür Gebühren in Höhe von rund 1.700 Euro in Rechnung – dagegen wehrte er sich gerichtlich.
„Das habe ich immer so gemacht“ hilft nicht
Ohne Erfolg. Das VG Gießen stufte das Verhalten als grob fahrlässig ein. Wer Kaminasche in einer Biotonne entsorge, die zudem in der Nähe leicht brennbarer Materialien stehe, verletze die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. Dass der Kläger angab, die Asche schon seit Jahren auf diese Weise entsorgt zu haben, ließ das Gericht nicht gelten.
Unerheblich sei zudem, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung eingestellt worden war. Im Verwaltungsverfahren prüfe das Gericht eigenständig, ob grobe Fahrlässigkeit vorliege. Eine strafrechtliche Bewertung binde die Verwaltungsgerichte nicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Und was gilt in Niedersachsen?
Der Fall aus Hessen ist auch für Niedersachsen interessant. Zwar gilt hier nach § 29 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) ein klarer Grundsatz: Einsätze der Feuerwehr bei Bränden sind grundsätzlich unentgeltlich. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass niemand aus Kostensorgen zögert, die Feuerwehr zu alarmieren.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht schrankenlos. § 29 NBrandSchG sieht ausdrücklich vor, dass Gebühren erhoben werden können, wenn ein Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. In genau diesem Punkt deckt sich die niedersächsische Rechtslage mit der Entscheidung des VG Gießen.
OVG Lüneburg: Gebühren trotz „kostenlosem“ Brandeinsatz
Auch die niedersächsische Rechtsprechung stellt immer wieder klar, dass Kommunen auch für eigentlich unentgeltliche Brandeinsätze Gebühren verlangen dürfen, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt – wenn also naheliegende Überlegungen nicht angestellt und offensichtliche Gefahren ignoriert werden. Das kann schneller der Fall sein, als viele denken. So hat das OVG Lüneburg noch in einer Entscheidung vom 23.03.2021, sogar entschieden, dass auch ein noch nicht 14-jähriges Kind grob fahrlässig handeln kann, etwa wenn es leicht brennbare Materialien beim „Zündeln“ aus Spaß oder Mutprobe entzündet.
Der Gebührenbescheid kommt oft später
Der Fall der brennenden Biotonne zeigt eindrücklich: Ein Feuerwehreinsatz ist kein Garant für Kostenfreiheit. Wer einen Brand grob fahrlässig verursacht, muss in Niedersachsen ebenso wie in anderen Bundesländern mit einem Gebührenbescheid rechnen – häufig erst Wochen oder Monate nach dem eigentlichen Einsatz.
Was im Alltag harmlos erscheint, kann im Ernstfall erhebliche finanzielle Folgen haben. Ein Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen lohnt sich daher nicht erst dann, wenn der Feuerwehreinsatz längst vorbei ist und der Gebührenbescheid bereits im Briefkasten liegt.