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Geschenkt ist meistens geschenkt

Nach dem Scheitern einer Beziehung ist es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.06.2019 zumutbar, ein erst kurz zuvor erhaltenes Geldgeschenk zurückzahlen zu müssen. Der BGH entschied, dass Eltern Geld für einen Immobilienkauf vom früheren Lebensgefährten ihrer Tochter zurückverlangen können. Die Geschäftsgrundlage der Schenkung sei weggefallen, weil sich die Tochter und ihr Freund weniger als zwei Jahre danach getrennt hätten (Az. X ZR 107/16).

Die Eltern hatten das nicht verheiratete Paar beim Kauf einer Immobilie mit 104.000 Euro unterstützt. Als sich die Tochter und ihr Freund trennten, verlangten die Eltern von diesem die Hälfte des Gelds zurück. In den Vorinstanzen sprachen die Gerichte den Eltern 47.000 Euro zu. Sie nahmen lediglich einen kleinen Abschlag vor, weil das Paar gemeinsam in der Immobilie gewohnt und sich so der Zweck der Schenkung “teilweise verwirklicht” habe.
Der Bundesgerichtshof wies die gegen die bisherigen Urteile von dem Exfreund eingelegte Revision zurück. Bei einem Geldgeschenk für eine Immobilie hegten Eltern “typischerweise die Erwartung”, dass diese “zumindest für eine Dauer gemeinsam” genutzt werde. Die Bundesrichter hoben aber auch hervor, dies erlaube jedoch nicht die Annahme, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden.
Im vorliegenden Fall sei die Geschäftsgrundlage der Schenkung nicht deswegen weggefallen, weil die Beziehung kein Leben lang gehalten habe, sondern weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben. Die für die Grundstücksschenkung entscheidende Annahme habe sich damit als unzutreffend erwiesen, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen. Es sei in einem solchen Fall anzunehmen, dass es bei einem absehbaren Ende der Beziehung nicht zu der Schenkung gekommen wäre. Wenn keine besonderen Umstände vorlägen, sei es dem Beschenkten deshalb zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben. Die Berechnung eines „Abschlags“ auf die Rückzahlung der geschenkten Summe hält der Bundesgerichtshof nicht für nicht gerechtfertigt. Es liege fern, dass die Eltern die Höhe des Geschenks “um eine bestimmte Quote” verringert hätten, wenn sie die tatsächliche Dauer der Beziehung vorausgesehen hätten.
Lebensnah ist die Entscheidung des BGH, weil nicht mehr – wie noch in der vorausgegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes – unterstellt wird, die Eltern hätten bei Schenkung mit einer lebenslangen Dauer der Beziehung gerechnet. Die Annahme einer lebenslangen Dauer trifft bereits bei ehelichen Lebensgemeinschaften nicht zu, da nach wie vor jede dritte Ehe geschieden wird.
Rechtsklarheit wird durch das Urteil aber auch nicht geschaffen, weil der BGH offen gelassen hat, bis zu welcher Zeitdauer des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft ein Rückforderungsanspruch bestehen soll. Hier waren knapp zwei Jahre zu wenig. Reichen fünf oder 10 Jahre aus? Diese Entscheidung wird immer eine Einzelfallentscheidung bleiben.