Wandscher und Partner Navigation

Haftung bei Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit

Für viele unverständlich

Für viele Verkehrsteilnehmer ist es nicht nachvollziehbar, dass sie Ihren Fahrzeugschaden nicht zu 100 % ersetzt erhalten, wenn auf der Autobahn ein vor ihnen auf der rechten Spur fahrendes Fahrzeug plötzlich auf die Überholspur wechselt und es sodann zum Unfall kommt. Das OLG Düsseldorf (Az.: I-1 U 44/17) hat jüngst die ständige Rechtsprechung bestätigt:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Klägerfahrzeug blinkte und wechselte zum Überholen vom rechten auf den linken Fahrstreifen der Autobahn. Der Beklagte näherte sich von hinten auf dem Überholfahrstreifen und es kam zur Kollision. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass die Klägerin beim Spurwechsel unvorsichtig gewesen war. Sie hatte nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet. Sie traf daher ein Verschulden an dem Unfall. Fraglich war nunmehr eine Mithaftung des auffahrenden Beklagten. Der im Prozess hinzugezogene Sachverständige ermittelte eine Geschwindigkeit des Beklagten von ca. 200 km/h. Bekanntermaßen empfiehlt die Autobahn-Richtgeschwindigkeitsverordnung, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Das Oberlandesgericht führt dazu u.a. aus, dass ein Überschreiten der Richtgeschwindigkeit zwar kein Verschulden begründe. Allerdings bedeute das Fehlen unmittelbarer Sanktion nicht die Irrelevanz für das Haftungsrecht. Mit anderen Worten: bei einem Unfall ist die über der Richtgeschwindigkeit liegende Geschwindigkeit als betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen. Denn wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt. Das Gericht meint, dass die Erfahrung zeige, dass immer wieder Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit eines sich schnell nähernden Fahrzeuges, zumal wenn es von hinten herankommt, nicht richtig einzuschätzen und sich hierauf bei einem Wechsel der Fahrstreifen nicht einzustellen vermögen. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht daher eine Mithaftung des auffahrenden Beklagten von 30 % angenommen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung: Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit begründet zwar für sich keinen Schuldvorwurf. Es hat allerdings in der Regel zur Folge, dass die „Betriebsgefahr“ des auffahrenden Fahrzeuges nicht völlig zurücktritt und damit eine Mitschuld verbleibt. Welche exakte Quote anzusetzen ist, richtet sich nach dem Maß der Überschreitung und auch nach den Sichtverhältnissen. Bei Dunkelheit und schlechter Sicht haben Gerichte sogar eine Mithaftung von 40 % angenommen.