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Haftung einer achtjährigen Radfahrerin

- so wichtig ist eine private Haftpflichtversicherung –

Das OLG Celle, Az. 14 U 69/18, hatte sich mit einem interessanten Fall zur Haftung von Minderjährigen bei einem Unfall mit einer Fußgängerin zu befassen. Was war passiert? Das achtjährige Mädchen befuhr mit einem Fahrrad eine Uferpromenade am Gardasee. Dahinter befanden sich ihre Eltern, die ihre Fahrräder schoben. Die Tochter schaute nach hinten zu ihren Eltern und fuhr dabei weiter vorwärts. Dabei kam sie von ihrer Fahrspur ab und fuhr auf eine dortige Fußgängerin und deren Freundin zu. Im letzten Moment warnte die Mutter noch ihre Tochter. Diese unternahm dann eine Vollbremsung. Gleichwohl geriet die Fußgängerin ins Straucheln und verlor das Gleichgewicht. Sie stürzte von der Promenade auf einen ca. einen Meter darunterliegenden Betonsteg und von dort aus ins Hafenbecken. Dabei erlitt sie insbesondere eine Sprunggelenksfraktur links. Die Fußgängerin klagte nun gegen das Mädchen und ihre Eltern auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht erster Instanz hatte die Klage vollständig abgewiesen. Das OLG Celle als Berufungsgericht hat das Mädchen hingegen zur Zahlung verurteilt. Die gegen die Eltern gerichtete Klage hat der Senat abgewiesen.
Zunächst stellt das Gericht klar, dass deutsches Recht anwendbar ist, da beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Des Weiteren stützt sich das Gericht auf folgende Gesichtspunkte: Nach dem Gesetz sind Minderjährige für die Schäden, die sie einem anderen zufügen, nur dann nicht verantwortlich, wenn sie nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Dabei werde vom Kind nur die Fähigkeit zu einem allgemeinen Verständnis des Unrechtsgehaltes seines Verhaltens und der Pflicht, dafür einstehen zu müssen, verlangt. Den konkreten Schaden müsse es sich nicht vorstellen können. Vielmehr genüge die Fähigkeit, zu erkennen, dass es in irgendeiner Weise für sein Verhalten zur Verantwortung gezogen werden könne. So sei es im vorliegenden Fall: Einem altersgerecht entwickeltem achtjährigen Kind, das – nach eigener Aussage – bereits seit dem fünften Lebensjahr regelmäßig auch im Straßenverkehr Rad fahre, müsse bewusst sein, dass es während der Fahrt nach vorne nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten blicken dürfe. Es habe auch keine plötzlich eingetretene Situation vorgelegen, in der sich das Kind reflexhaft für eine bestimmte Handlung entschieden habe. Das Verkehrsgeschehen sei zum Unfallzeitpunkt ruhig und überschaubar gewesen. Eine Überforderungssituation mit der Folge eines Augenblicksversagens habe nicht bestanden.
Eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern hat das Gericht verneint mit dem Hinweis darauf, dass ein altersgerecht entwickeltes Kind gewisse Freiräume zur Entwicklung benötige.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt, ob ein Kind für einen Unfall haftbar gemacht werden kann. Wenn das dann der Fall ist, kann es allerdings teuer werden, wenn der Gegner beispielsweise schwer verletzt ist: Dagegen absichern, kann man sich mit einer privaten Haftpflichtversicherung, die bei Kindern dringend zu empfehlen ist!