Ich will die Scheidung, du bezahlst meinen Anwalt!
Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zwischen Ehegatten
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Ehegatte die Anwalts- und Gerichtskosten des anderen Ehegatten zu übernehmen (§§ 1360a Abs. 4 S. 1, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB). Dieser Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht auch nach der Trennung der Ehegatten, solange die Ehe nicht geschieden ist.
Unterhaltsanspruch
Es handelt sich um einen Unterhaltsanspruch. Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB). Der angemessene Unterhalt umfasst auch den Kostenvorschuss für einen Rechtsstreit in persönlichen Angelegenheiten, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Erst der Ehegatte, dann der Staat
Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss geht der Verfahrenskostenhilfe (außerhalb des Familienrechts: Prozesskostenhilfe, kurz PKH) vor, bei der die Staatskasse die Kosten eines Rechtsstreits für einen Bedürftigen übernimmt. Bevor der Staat für die Verfahrenskosten einspringt, muss dargelegt werden, dass die Voraussetzungen für einen Verfahrenskostenvorschuss vom Ehegatten nicht gegeben sind, der Vorschuss nicht zeitnah durchsetzbar oder seine Geltendmachung nicht zumutbar ist.
Die Voraussetzungen
Der Verfahrenskostenvorschuss setzt voraus, dass die Ehegatten noch verheiratet sind; eine Trennung steht dem Anspruch nicht entgegen. Der Vorschuss kann nur für einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit verlangt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch findet regelmäßig bei gerichtlichen Verfahren zum Sorgerecht oder zum Umgang oder auch im Scheidungsverfahren Anwendung.
Ein Ehegatte muss bedürftig sein, er muss also außerstande sein, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Dazu ist zunächst das eigene Vermögen, mit Ausnahme von angemessenen Rücklagen für Not- und Krankheitsfälle, zu verwenden. Der andere Ehegatte muss leistungsfähig sein.
Kein Vorschuss für Rechtsberatung
Erst im Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof entschieden und bestätigt, dass weder der Vorschussanspruch noch ein anderer Unterhaltsanspruch hinsichtlich der Kosten der außergerichtlichen Rechtsberatung oder Rechtsverfolgung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025, Az. XII ZB 187/24). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1360 a Abs. 4 BGB („Rechtsstreit“) ist ein gerichtliches Verfahren Voraussetzung. Die Ehefrau, die sich in dem vor dem BGH verhandelten Fall von einer Rechtsanwältin zu den Trennungsfolgen beraten und außergerichtlich vertreten ließ, konnte ihre Rechtsanwaltskosten daher nicht als Vorschuss oder Unterhalt vom Ehemann verlangen.
Rückforderung
Ein zu Recht bezahlter Vorschuss ist nicht zurückzuzahlen, solange sich die Voraussetzungen für den Anspruch nicht verändert haben. Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr bedürftig, haben sich die Voraussetzungen verändert und es entsteht eine Rückerstattungspflicht. Eine Rückerstattungspflicht ergibt sich auch dann, wenn der Ehegatte einen Rechtsstreit gegen einen Dritten führt und obsiegt, sodass der Dritte die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen hat.
Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann ein bedürftiger Ehegatte mithin vom anderen Ehegatten auch nach einer Trennung die Zahlung eines Vorschusses für die Anwalts- und Gerichtskosten eines Rechtsstreits – zum Beispiel des Scheidungsverfahrens – verlangen.