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Ist ein Ehevertrag bei Immobilienbesitz sinnvoll?

Was kann man regeln?

Viele angehende Eheleute fragen sich, ob sie einen Ehevertrag benötigen bzw. dieser sinnvoll wäre. Typisches Beispiel sind Eheleute, die bereits selbst Eigentümer einer oder mehrerer Immobilien sind oder Eheleute, die jedenfalls erwarten, dass sie von ihren Eltern ein Grundstück erben werden oder aber auch zu Lebzeiten geschenkt bekommen. Wie verhält es sich dann im Falle einer Scheidung mit diesen hohen Vermögenswerten?
Früher wurde oft, teilweise von den beteiligten Familien, auf die Vereinbarung von Gütertrennung gedrängt. Dies ist allerdings oftmals nicht der sinnvollste Weg.

Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Grundsätzlich befinden sich Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbart haben. Dies bedeutet, dass während der Ehe jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen hat. Erst bei einer Scheidung wird überprüft, wer während der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet hat. Jener muss dem anderen dann die Hälfte des Zugewinns abgeben. Dahinter steht die Vorstellung, dass ein Ehepartner möglicherweise wegen der Kinderziehung jahrelang seine eigene Berufstätigkeit aufgibt oder einschränkt und dementsprechend nicht so viel Vermögen aufbauen kann wie der andere Ehepartner. Insoweit ist der Zugewinnausgleich bei Scheidung dann nur gerecht. Wenn also ein Ehepartner eine Immobilie bereits bei Eheschließung besitzt, ändert sich daran bei einer Scheidung nichts.

Wertzuwachs fällt in Zugewinn

Anders ist es allerdings mit dem Wertzuwachs der Immobilie, der nach Jahren durchaus erheblich sein kann. Der Wertzuwachs einer Immobilie ist im Rahmen des Zugewinnausgleiches zu berücksichtigen, d.h. dem anderen Ehepartner steht die Hälfte daran zu. Dies wird oft als ungerecht empfunden, da dieser Zuwachs nicht auf Leistungen innerhalb der Ehezeit beruht. Für diese Fälle bietet es sich daher an, ehevertraglich die in die Ehe eingebrachten Immobilien von einem etwaigen künftigen Zugewinnausgleich bei einer Scheidung auszunehmen. Dann steht fest, dass der andere Ehepartner daran in keiner Form beteiligt wird.

Was ist mit geerbten Immobilien?

Desweiteren können im einem notariellen Ehevertrag auch Wertzuwächse von Immobilien vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden, die man erst später durch eine Erbschaft oder als Schenkung bzw. im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge erhält. Dann erhält der andere Ehepartner auch nichts von beispielsweise den Eltern erhaltenen Immobilien.
Im übrigen bleibt es jedoch bei der Zugewinngemeinschaft, d.h. hinsichtlich des restlichen Vermögens, das während der Ehezeit erworben wird, findet ein Zugewinnausgleich statt.
Teilweise kann es sogar Sinn machen, den Zugewinnausgleich bei Scheidung vollständig auszuschließen, allerdings nicht im Todesfall. Dann erhält der erbende Ehegatte nämlich einen – steuerfreien – pauschalen Zugewinn von einem Viertel zusätzlich zu seinem Erbteil. Wegen dieser Steuerbefreiung ist eine solche Modifikation der Zugewinngemeinschaft oftmals der strikten Gütertrennung, die sowohl bei Scheidung als auch bei Tod keinen Zugewinn vorsieht, vorzuziehen.
Welche Möglichkeit genau für wen passend ist, hängt allerdings von vielen Faktoren ab, wie beispielsweise den jeweiligen Vermögensverhältnissen, der Familienplanung, der Kinderzahl, der beruflichen Situation etc. Eine Standardlösung gibt es leider nicht. Lassen sie sich daher individuell durch einen Notar oder einen Fachanwalt für Familienrecht beraten.