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Ist eine Kündigung des Arbeitgebers aufgrund der Corona-Pandemie wirksam?

Die Anzahl der "corona-bedingten" Kündigungen nimmt spürbar zu, obwohl die Kurzarbeit als geeignetes Mittel genau diesen Umstand verhindern soll.

Die Corona-Pandemie hat auch auf dem Arbeitsmarkt erhebliche Auswirkungen. Spannend dürfte zurzeit die Fragestellung sein, ob die Auswirkungen bereits da sind oder erst Ende 2021 folgen. Die Bundesregierung hat zum Schutz der Arbeitsplätze die Kurzarbeit in vielen Facetten erweitert und den Zugang erleichtert. Sinn und Zweck dieser Maßnahmen ist das Abfedern der Umsatzrückgänge bei den Arbeitgebern und der Schutz der Arbeitsplätze. Hierzu hat die Bundesregierung die angepassten Regelungen zur Kurzarbeit bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Verlängerung wurde in der Hoffnung umgesetzt, dass Umsatzeinbrüche bei einer Vielzahl von Arbeitgebern aufgrund des Lockdowns, der Störung von Lieferketten, Umsatzrückgängen und anderen weitreichenden Konsequenzen, überbrückt werden konnten.
Während zahlreiche Arbeitgeber das Werkzeug der Kurzarbeit nutzen, um Arbeitsplätze zu sichern, gibt es dennoch eine spürbare Zunahme von betriebsbedingten Kündigungen, die auf die Corona-Pandemie gestützt werden. In einigen Sachverhalten wird Corona nur mittelbar als Grund mitgeteilt, da die Kündigung auf Umsatzrückgänge und Arbeitswegfall gestützt wird. Es gibt aber auch zahlreiche Fälle aus der Praxis, in denen der Arbeitgeber sehr deutlich Corona als Kündigungsgrund mitteilt.
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das letzte Mittel des Arbeitgebers
ist. Zuvor muss jede andere Option ausgeschöpft werden, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Im Hinblick auf die Zusicherung und die bereits erfolgte Umsetzung zahlreicher Maßnahmen (Überbrückungshilfe I – III, Soforthilfen, November- und Dezemberhilfe, Liquiditätskredite, KfW-Programm u.a.) stellt sich für den Arbeitgeber die entscheidende Frage, ob die erhaltene Kündigung wirksam ist oder nicht. Es liegt auf der Hand, dass im Kontext mit den vielschichtigen Hilfspaketen die
Kündigung zum aktuellen Zeitpunkt nicht das letzte Mittel
sein kann.
In jedem Kündigungsfall ist dem Arbeitnehmer anzuraten, dass eine arbeitsrechtliche Prüfung sinnvoll und geboten ist. Zu beachten ist in diesem Fall, dass die Verteidigung gegen eine erhaltene Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer zwingend zu erfolgen hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kündigung in der Regel nicht mehr abzuwenden.
Auch während des Lockdowns und der behördlich angeordneten Einschränkungen ist eine anwaltliche Beratung unproblematisch persönlich oder telefonisch möglich.